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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Anhang 14 (Art. 160-166)
Übergangsrechtliche Nachqualifizierung und Weiterbildung
I Nachqualifizierung
1. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen Kategorie B
1.1 Handlungskompetenz
Die Lernenden erteilen sowohl den theoretischen als auch den praktischen Fahrunterricht gemäss den Vorschriften in dieser Verordnung.
1.2 Lernziele
Die Lernenden können die neuen Grundlagen zur Durchführung der Fahrausbildung und Führerprüfung gemäss dieser Verordnung erläutern. Sie sind in der Lage, diese Grundlagen in der Praxis anzuwenden und ihre Unterrichtssequenzen in der theoretischen und praktischen Fahrausbildung entsprechend zu gestalten. Sie sind bereit, sich mit den neuen Inhalten und Methoden auseinanderzusetzen und ihren Unterricht entsprechend anzupassen.
1.3 Dauer
Die Nachqualifizierung muss mindestens sechs Tage à sieben Stunden dauern und einen Kurstag beinhalten, der das umweltschonende und energieeffiziente Fahren thematisiert.
2. Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen
2.1 Handlungskompetenz
Die Lernenden nehmen die Führerprüfungen gemäss den Vorschriften in dieser Verordnung ab.
2.2 Lernziele
Die Lernenden können die neuen Grundlagen zur Durchführung der Fahrausbildung und der Führerprüfung erläutern. Sie sind in der Lage, diese Grundlagen in der Praxis anzuwenden, den Prüfungsablauf entsprechend zu gestalten und die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen nach den darin definierten Kriterien zu beurteilen. Sie sind bereit, sich mit dem neuen Prüfungskonzept und den übrigen neuen Grundlagen auseinanderzusetzen und damit zu arbeiten.
2.3 Dauer
Die Nachqualifizierung muss mindestens drei Tage à sieben Stunden dauern und einen Kurstag beinhalten, der das umweltschonende und energieeffiziente Fahren thematisiert.