Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 170Fedlex · Vorlage

b. Fahrzeuge der Kategorie D oder D1, deren Rückspiegel dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin in seiner beziehungsweise ihrer Position ungefähr denselben Blickwinkel wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin bieten.

5Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Art. 15 Abs. 2

2Die Kontrollmittel dürfen mit dem Ausbildungsheft nach der PZV kombiniert und elektronisch verwendet werden. Sie sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.

Gliederungstitel vor Art. 17-21 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 22

3. Titel: Weiterbildung

Art. 22 Lernziele

In der Weiterbildung sollen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den Themengebieten nach Anhang 1a Ziffer 1.2 aktualisieren und

weiterentwickeln, um die Handlungskompetenzen nach Anhang1

aufrechtzuerhalten und zu optimieren.

Art. 22a Dauer und Struktur

1Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, weiterbilden.

2Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.

3Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.

Art. 22b Anbieter

Die Weiterbildung muss bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Organisation besucht werden.