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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 23
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23a
3. Teil: Moderatoren und Moderatorinnen
1. Titel: Bewilligung
Art. 23a Erteilung
1Die Bewilligung nach Anhang 9 Ziffer 7.51 PZV wird von der Behörde des Wohnsitzkantons erteilt. Sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
2Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatorenausbildung an einer von der kantonalen Behörde anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises (Anh. 1a Ziff. 2.16).
Art. 23b Zulassung zur Moderatorenausbildung
1Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der kantonalen Behörde ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbildung und Berufszeugnisse einzureichen. Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
a. das 25. Altersjahr vollendet hat;
b. einen Vorkurs (2 Tage) besucht hat, worin die Eignung zum Moderator oder zur Moderatorin abgeklärt wird und der daher aus den folgenden Elementen besteht:
1. Besuch des Weiterausbildungstages als Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin, ausgenommen Personen, welche die Weiterausbildung als Neulenker oder Neulenkerin besucht haben,
2. Diskussion der Lerninhalte und Lernziele der Weiterausbildung und der Aufgaben des Moderators oder der Moderatorin,
3. Selbstreflexion (z.B. persönlicher Fahrstil),
4. Erfolgreiches Absolvieren des sozialpädagogischen Eignungstests (Art. 23i Bst. a).
c. einen Abschluss als Fahrlehrer, Fahrlehrerin, Verkehrsexperte, Verkehrsexpertin oder eine gleichwertige Ausbildung und drei Jahre Berufserfahrung nachweist, oder
d. einen Abschluss als Verkehrsinstruktor, Verkehrsinstruktorin oder Fachkraft in einem pädagogischen Tätigkeitsgebiet oder die Tätigkeit als Instruktor oder Instruktorin in der freiwilligen Weiterbildung von Fahrzeugführenden und drei Jahre Berufserfahrung sowie die Teilnahme an einem Ausbildungsmodul nach Absatz 2 nachweist.