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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 23j

4. Teil: Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben

1. Titel: Ausbildungsbewilligung

Art. 23j Erfordernis

1Eine Ausbildungsbewilligung benötigen:

a. Personen, die in betriebsinternen Kursen von konzessionierten Transportunternehmungen des regionalen fahrplanmässigen Verkehrs Bewerber und Bewerberinnen um den Führerausweis der Kategorie D ausbilden;

b. Berufsbildner und Berufsbildnerinnen sowie Betriebsangehörige, die Lernende im Rahmen der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» und «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» ausbilden.

2Keine Ausbildungsbewilligung benötigen:

a. Ausbilder und Ausbilderinnen nach Absatz 1 Buchstabe a, die Inhaber oder Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C und des Führerausweises der Kategorie D sind;

b. Ausbilder und Ausbilderinnen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Inhaber oder Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C sind;

c. Ausbilder und Ausbilderinnen nach Absatz 1 Buchstabe b von Lernenden in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktiker/in EBA», die Inhaber oder Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B sind.

Art. 23k Ausbildungsbewilligung C/D

Die Ausbildungsbewilligung «C/D» berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin:

a. Bewerber und Bewerberinnen um den Führerausweis der Kategorie D die Mindestausbildung nach Artikel 132 PZV unter Mitwirkung eines Inhabers oder einer Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C und des Führerausweises der Kategorie D zu erteilen. Der Inhaber oder die Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung muss den Ausbildungsplan nach den Vorgaben der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt erstellen, den Lernfortschritt der Bewerbenden in regelmässigen Abständen kontrollieren und den Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin im methodisch-didaktischen Bereich unterstützen;

b. Lernende in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» und «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» auf Lernfahrten zu begleiten und auszubilden;