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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 25
Aufgehoben
Art. 27 Bst. a, c und d
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
a. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz des Führerausweises der Kategorie P oder P1 ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;
c. gestützt auf ein Audit festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist;
d. die Kontrollprüfung gemäss Artikel 139 Absatz 3 PZV nicht bestanden wird;
Gliederungstitel vor Art. 29a
2. Titel: Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben
Art. 29a Nichtmeldung der Auflösung eines Lehrverhältnisses
Der Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin, der oder die die Meldung nach Artikel 23u unterlässt, wird mit Busse bestraft.
Art. 29b Verwarnung
Die kantonale Behörde verfügt eine Verwarnung, wenn der Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin während der Ausbildungstätigkeit:
a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,25 mg/l aufweist;
b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 29c Befristeter Entzug der Ausbildungsbewilligung
Die kantonale Behörde hat die Ausbildungsbewilligung für eine befristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin während der Ausbildungstätigkeit:
a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.