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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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3Konnte der Weiterbildungskurs nicht fristgemäss besucht werden, so kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin die Ausbildungsbewilligung für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.

4Wer die abgelaufene Gültigkeit einer Ausbildungsbewilligung verlängern lassen will, muss einen Weiterbildungskurs nach Artikel 23p Absatz 2 besuchen.

2. Titel: Instruktions- und Weiterbildungskurse

Art. 23p Lernziele

1In den Instruktionskursen und in den Weiterbildungskursen sollen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen die Handlungskompetenzen nach Anhang 1a Ziffer 3.1 erwerben und weiterentwickeln.

2In einem Weiterbildungskurs sind die Themen nach Anhang 1a Ziffer 3.2 aufzufrischen und zu vertiefen, wobei neben den fachlichen insbesonere auch die methodisch-didaktischen Inhalte angemessen berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich sollen die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen ihr Methoden- und Verhaltensrepertoire erweitern, namentlich durch Erfahrungsaustausch und durch das Bearbeiten von Fragestellungen aus der Praxis.

Art. 23q Dauer und Struktur

1Der Instruktionskurs dauert fünf Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen. Mindestens vier Tage sind als Präsenzunterricht zu besuchen. Maximal ein Tag darf in Form von Hausaufgaben oder integriertem eLearning angeboten werden.

2Weiterbildungskurse dauern einen Tag à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen.

3Der Ergänzungskurs dauert drei Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen. Mindestens zwei Tage sind als Präsenzunterricht zu besuchen.

Art. 23r Anbieter

Der Instruktionskurs und die Weiterbildungskurse müssen bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Organisation besucht werden.

3. Titel: Ausbildungstätigkeit und vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Art. 23s Tätigkeit

Die Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen:

a. sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt und die Verkehrsvorschriften eingehalten werden; und