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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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c. zur Erteilung der praktischen Weiterbildungskurse gemäss Artikel 23 Absatz 5 CZV66.

Art. 23l Ausbildungsbewilligung B

Die Ausbildungsbewilligung B berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin, Lernende in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktiker/in EBA» auf Lernfahrten zu begleiten und auszubilden.

Art. 23m Erwerbsvoraussetzungen

Wer eine Ausbildungsbewilligung erwerben will, muss einen Instruktionskurs nach Artikel 23p Absatz 1 besuchen und aufgrund des bisherigen Verhaltens Gewähr bieten, dass ihm oder ihr die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann. Zusätzlich muss nachweisen:

a. wer eine Ausbildungsbewilligung C/D erwerben will:

1. Berufserfahrung und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis als Führer oder Führerin von Gesellschaftswagen, Linien- oder Trolleybussen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften, oder

2. Berufserfahrung und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis als Führer oder Führerin von Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften.

b. wer eine Ausbildungsbewilligung B erwerben will: Berufserfahrung und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis als Führer oder Führerin von Personenwagen (ausgenommen Kat. B1) ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften.

Art. 23n Erteilung

1Die kantonale Behörde erteilt die Ausbildungsbewilligung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 23m erfüllt sind und der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bescheinigung über den Besuch des Instruktionskurses nach Artikel 23p Absatz 1 einreicht.

2Die Ausbildungsbewilligung wird in einem separaten Dokument oder als Zusatzangabe auf dem Führerausweis visualisiert.

Art. 23o Gültigkeitsdauer

1Eine Ausbildungsbewilligung ist fünf Jahre gültig. Sie wird um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.

2Wer die Gültigkeit verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Weiterbildungskurs nach Artikel 23p Absatz 2 besuchen.

66 SR 741.521