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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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b. bilden die Fahrschüler und Fahrschülerinnen so aus, dass sie Motorfahrzeuge regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltschonend, energieeffizient und verantwortungsvoll führen.
Art. 23t Rahmenbedingungen
1Zur Kontrolle der Lernfortschritte müssen die Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen für jeden Fahrschüler und jede Fahrschülerin ein Ausbildungsheft (Art. 111 PZV) führen und darauf die erteilten praktischen Unterrichtsstunden und den Ausbildungsstand dokumentieren.
2Für die übrigen Rahmenbedingungen der Ausbildungstätigkeit sind die von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt entwickelten Materialien für den Fahrunterricht massgeblich.
Art. 23u Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
Ist der Lernfahrausweis für eine Person, die eine berufliche Grundbildung absolviert, vor Erreichen des Mindestalters gemäss der PZV erteilt worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Ausbildungsbewilligung eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der kantonalen Behörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat.
Gliederungstitel vor Art. 24
5. Teil: Aufsicht, Administrativmassnahmen und Strafbestimmungen
1. Titel: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Art. 24
1Die Kantone überwachen die Tätigkeit ‒ insbesondere die Erfüllung der Kriterien für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung und die Einhaltung der Vorschriften für die Berufausübung ‒ der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen durch regelmässige Inspektionen.
2Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sowie die Veranstalter und die Durchführung von Weiterbildungskursen.
3Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstatten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
4Die Kantone können die Tätigkeit nach Absatz 2 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt delegieren.