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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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e. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

2Verkehrsinstruktoren, Verkehrsinstruktorinnen, Fachkräfte in einem pädagogischen Tätigkeitsgebiet und Instruktoren oder Instruktorinnen in der freiwilligen Weiterbildung von Fahrzeugführenden müssen sich in einem sechstägigen Ausbildungsmodul Kenntnisse über die erste Ausbildungsphase, die Grundlagen der Fahrphysik und der Fahrdynamik sowie die Fähigkeit zur Beurteilung von Neulenkerinnen und Neulenkern in verschiedenen Verkehrssituationen aneignen. Personen, die nachweisen, dass sie eine oder mehrere dieser Handlungskompetenzen in einer anderen Ausbildung bereits erworben haben, sind von den entsprechenden Kursteilen befreit.

2. Titel: Aus- und Weiterbildung

1. Kapitel: Ausbildung

Art. 23c Lernziele

Die Ausbildung muss den Bewerber oder die Bewerberin befähigen:

a. die Lerninhalte der Weiterausbildung nach Anhang 9 Ziffer 7.2 PZV geeignet zu vermitteln;

b. die unterschiedlichen Charaktere der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen sowie die unterschiedlichen Gruppendynamiken zu erkennen und einzuschätzen und die entsprechende Lehrmethode zu wählen;

c. die Hauptursachen von Strassenverkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der Neulenker und Neulenkerinnen als Verursacher zu kennen;

d. die Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr zu kennen;

e. die innere Einstellung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden, energieeffizienten und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.

Art. 23d Dauer und Struktur

1Die Ausbildung besteht aus zwei Vormodulen und einem Hauptmodul. Wer das Hauptmodul besuchen will, muss die in den Vormodulen vermittelten Kenntnisse nachweisen.

2Das Vormodul 1 und das Vormodul 2 dauern je drei Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, das Hauptmodul dauert zehn Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen.

3In den Modulen sind die Lerninhalte gemäss Anhang 1a Ziffer 2.12 zu vermitteln.

4Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.