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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 23e Anbieter
Der Vorkurs (Art. 23b Abs. 2), die Vormodule und das Hauptmodul müssen bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Ausbildungsstätte besucht werden.
2. Kapitel: Weiterbildung
Art. 23f Lernziele
In der Weiterbildung sollen die Moderatoren und Moderatorinnen die Handlungskompetenzen nach Anhang 1a Ziffer 2.21 weiterentwickeln.
Art. 23g Dauer und Struktur
1Die Weiterbildung dauert mindestens zwei Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen.
2Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
Art. 23h Anbieter
Die Weiterbildung muss bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Organisation besucht werden.
3. Kapitel: Aufgaben der Kantone
Art. 23i
Die Kantone:
a. führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderatorenausbildung durch;
b. entscheiden nach Anhören der Ausbildungsstätte über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung;
c. beaufsichtigen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator oder Moderatorin;
d. legen im Einvernehmen mit dem ASTRA die Anforderungen an die Organisatoren und den Inhalt der Weiterbildungskurse für Moderatoren und Moderatorinnen fest.