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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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behandelnden Ärztin einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
2Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder keine behandelnde Ärztin oder gibt sie diese nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 88 anordnen.
2. Abschnitt: Ausweisentzug und Meldung von Widerhandlungen und anderen Tatsachen
Art. 92 Informationspflicht
Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die kantonale Behörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.
Art. 93 Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Art. 94 Umfang des Entzuges
1Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie (ausgenommen F, G und M) hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien ausser G und M zur Folge.
2Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie F, G oder M hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises auch der übrigen dieser Kategorien zur Folge.
3Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
4Die Entzugsbehörde kann:
a. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie auch den Führerausweis der Kategorie G und M entziehen;
b. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis der Kategorie F, G oder M auch den Lernfahr- oder den Führerausweis aller anderen Kategorien entziehen.
5In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin namentlich:
a. die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er oder sie beruflich nicht angewiesen ist; und