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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.

4. Titel: Ausländische Lernfahr- und Führerausweise, schweizerische Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland und internationale Führerausweise

1. Abschnitt: Ausländische Führerausweise

Art. 103 Anerkennung

1Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:

a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder

b. einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr8, nach dem Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr9 oder nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr10 besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.

2Der ausländische Führerausweis berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin in der Schweiz zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.

3Ausländische Lernfahrausweise berechtigen zu Lernfahrten in der Schweiz, wenn die mit dem ausländischen Lernfahrausweis verbundenen Auflagen aus demselben ersichtlich und überprüfbar sind. Zusätzlich gelten die gleichen Vorschriften wie für Inhaber und Inhaberinnen von schweizerischen Lernfahrausweisen und ihre Begleitpersonen.

4Führer und Führerinnen von Motorfahrrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Sie haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.

5Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen, benötigen keinen schweizerischen Führerausweis, wenn sie:

a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;

b. nicht Schweizer Bürger oder Schweizer Bürgerin sind; und

8 SR 0.741.11

9 Nicht ratifiziert von der Schweiz

10 SR 0.741.10