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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 98 Neuer Lernfahrausweis
Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, für die ein Führerausweis vorgeschrieben ist, muss der kantonalen Behörde die Anmeldung nach Artikel 4 einreichen und ein die verkehrspsychologische Eignung bejahendes Gutachten eines Verkehrspsychologen oder einer Verkehrspsychologin nach Artikel 53 beilegen. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist in Artikel 15a Absatz 5 SVG eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein. Artikel 97 Absatz 2 Satz 1 bleibt vorbehalten.
4. Abschnitt: Fahrverbot und Verwarnung
Art. 99 Fahrverbot und Verwarnung
1Die kantonale Behörde hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.
2Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer oder die Führerin durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmende wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann die fehlbare Person verwarnt werden.
3Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d. zum Gebrauch entwendet haben;
e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
4Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.
Art. 100 Umfang des Fahrverbotes
Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.