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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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[75. Altersjahr bei Annahme der Pa.Iv. 15.456 Reimann, Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom
70. auf das 75. Altersjahr.]
c. Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.
2Die kantonale Behörde muss das Notwendige veranlassen, damit der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin die Information nach Absatz 1 Buchstabe a oder b mindestens zwei Monate vor der Vollendung des massgeblichen Altersjahres erhält. Die Information muss den Hinweis enthalten, dass der Führerausweis vorsorglich entzogen wird (Art. 90 Abs. 2), wenn ihr das Untersuchungsergebnis nicht vor dem Ablauf der in Artikel 49 Absatz 3 genannten Frist eingereicht wird.
3Die kantonale Behörde kann:
a. auf Antrag des Arztes oder der Ärztin die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen;
b. den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht;
4Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt oder die Ärztin ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 5 und 6 gebunden.
Art. 80 Meldepflichten, Ausweisinhaber und Ausweisinhaberin
1Der Inhaber oder die Inhaberin müssen unter Vorlage des Lernfahrausweises, des Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der kantonalen Behörde innert 14 Tagen Änderungen betreffend die Personalien melden.
2Verlegt der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin den Wohnsitz, muss er oder sie die neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er oder sie sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
2. Titel: Berechtigungen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben
Art. 81 Lernfahrausweis
Die kantonale Behörde hat folgende Berechtigungen einzutragen:
a. der Lernfahrausweis der Kategorie C oder C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;