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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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b. der Lernfahrausweis der Kategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie C1, derjenige der Kategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Kategorie C1E;
c. der Lernfahrausweis der Kategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D1;
d. der Lernfahrausweis der Kategorie C2 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C.
Art. 82 Führerausweis
1Die kantonale Behörde hat folgende Berechtigungen einzutragen:
a. den Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 9 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007);
b. die Bewilligung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybusverordnung vom 6. Juli 1951;
c. die Verwendung des Kennzeichens „Arzt/Notfall“ durch auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichnete Notfallärzte;
d. die Berechtigung zum Führen von Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg im Führerausweis der Kategorie C2.
2Die kantonale Behörde hat die Beschränkung auf eine bestimmte Fahrzeugkategorie (Art. 73 Abs. 2) einzutragen.
Art. 83 Codierung
Für Zusatzangaben, die im Lernfahrausweis oder Führerausweis eingetragen werden, sind die Schlüsselzahlen nach Anhang 12 oder Kurztexte zu verwenden.
Art. 84 Eintrag
Die kantonale Behörde trägt Zusatzangaben neben der betroffenen Kategorie, oder wenn sie für alle Kategorien gültig sind, in der Rubrik 12 des Führerausweises ein.
Art. 85 Entfernung
1Die kantonale Behörde hebt Auflagen und Beschränkungen auf Gesuch hin auf, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie erfüllt. Das Prüfungsdatum bleibt unverändert.
2Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.