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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin muss:

a. in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;

b. in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.

3Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen oder eine Psychologin mit der Anerkennung nach Artikel 53 durchzuführen.

Art. 89 Kontrollfahrt

1Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers oder einer Fahrzeugführerin, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt durch einen Verkehrsexperten oder eine Verkehrsexpertin anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 50 Absatz 2 anordnen.

2Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:

a. der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die kantonale Behörde darf die Wiedererteilung vom Bestehen einer neuen Führerprüfung abhängig machen. Diesfalls muss sich die betreffende Person mit dem Formular in Anhang 1 anmelden.

b. ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.

3Die Kontrollfahrt darf nicht wiederholt werden.

4Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die kantonale Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

Art. 90 Vorsorglicher Entzug

1Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung oder an der Fahrkompetenz einer Person, so kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden.

2Der Führerausweis wird vorsorglich entzogen, wenn das Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vor dem Ablauf der in Artikel 49 Absatz 3 genannten Frist eingereicht wird.

Art. 91 Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel

1Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt oder der