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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 86 Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises

1Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden der Name, der Vorname, das Geburtsdatum oder die Nationalität auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.

2Als Ersatz für einen abhanden gekommenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, muss er der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 108 Absätze 2 und 3.

3. Titel: Administrativmassnahmen

1. Abschnitt: Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug

Art. 87 Anordnung einer neuen Führerprüfung

1Hat ein Fahrzeugführer oder eine Fahrzeugführerin Widerhandlungen begangen, die an der Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die kantonale Behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.

2Sie kann für Bewerber und Bewerberinnen um einen Führerausweis der Kategorie G oder M sowie für Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.

3Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.

4Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, darf sie gemäss Artikel 10 beziehungsweise 11 wiederholt werden.

5Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.

Art. 88 Fahreignungsuntersuchung

1Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:

a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin nach Artikel 51;

b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Psychologen oder eine Psychologin nach Artikel 53;

c. bei neu aufgetretener Einäugigkeit eine individuell angepasste Fahrkarenz, die Einreichung eines augenärztlichen Zeugnisses und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin.