Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage
b. als Führer oder Führerin eines Motorfahrzeuges der Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
Art. 95 Meldung an die kantonale Behörde
1Die Strafbehörden melden der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt:
a. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
b. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften.
2Die kantonale Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen.
3Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z.B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die kantonale Behörde.
3. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Inhabern und Inhaberinnen des Führerausweises auf Probe
Art. 96 Verlängerung der Probezeit
1Begeht der Inhaber oder die Inhaberin des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien (ausgenommen F, G und M) führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
2Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
Art. 97 Annullierung
1Begeht der Inhaber oder die Inhaberin des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises (ausgenommen Kategorie F, G und M) führt, wird der Ausweis annulliert und eine allfällig vorhandene Anmeldebestätigung ungültig. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
2Die kantonale Behörde stellt einen definitiven Führerausweis der Kategorien F, G und M aus, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin Gewähr bietet, mit Fahrzeugen der Kategorie F, G oder M keine Widerhandlungen zu begehen. Andernfalls werden auch diese Kategorien annulliert.
3Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer oder die betroffene Fahrzeugführerin über die Voraussetzungen, unter denen er oder sie wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.