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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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c. Mitglieder von diplomatischen und ständigen Missionen und Beobachterbüros, Mitglieder von konsularischen Posten oder Beamte oder Beamtinnen internationaler Organisationen sind und sich mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte als Person mit Diplomatenstatus oder als Inhaber oder Inhaberin der Immunität von der Gerichtsbarkeit für dienstliche Tätigkeiten ausweisen.
6Ausländische Führerausweise, die der Führer oder die Führerin unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem oder ihrem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden.
Art. 104 Mindestalter für die Verwendung in der Schweiz
1Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
2Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen bewilligen.
Art. 105 Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises
1Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen:
a. aus dem Ausland, die seit sechs Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b. die mit einem Führerausweis, der nicht von einem EU- oder EFTA-Staat ausgestellt worden ist, berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorie P, P1, C1, C, D1 oder D führen.
2Dem Inhaber oder der Inhaberin eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er oder sie auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er oder sie die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer und Führerinnen von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 8, 47 und 79 sinngemäss.
3Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern und Motorfahrzeugführerinnen aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz geltenden einschlägigen Vorschriften kennen.