Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

5Kann die Aberkennung dem oder der Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.

6Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie seither:

a. während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder

b. einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.

7Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet.

2. Abschnitt: Schweizerische Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Art. 108 Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland

1Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 79 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.

2Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.

3Die kantonale Behörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:

a. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b erteilt wurde;

b. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder

c. als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizerischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.