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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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3. Abschnitt: Internationale Führerausweise
Art. 109 Internationale Führerausweise
1Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern und Inhaberinnen nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.
2Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.
3Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber und Inhaberinnen schweizerischer Führerausweise Strassenbenützer- oder anderen Verbänden übertragen.
6. Teil: Obligatorische Ausbildungen
1. Titel: Allgemeines
Art. 110 Detailvorschriften
Die in allen obligatorischen Ausbildungen zu vermittelnden Handlungskompetenzen, die Lerninhalte und die Durchführung werden in Anhang 9 geregelt.
Art. 111 Ausbildungsheft
1Die Ausbildung erfolgt ‒ ausser im Traktorfahrkurs ‒ nach der Systematik des Ausbildungsheftes. Dieses ist zu Beginn des Kurses Verkehrskunde oder, wenn der Bewerber oder die Bewerberin vom Kurs befreit ist, in der ersten Fahrstunde abzugeben und die Verwendung zu erläutern.
2Im Ausbildungsheft sind nach einem Überblick über den Ablauf der Fahrausbildung die in den einzelnen Ausbildungsphasen zu erwerbenden Kompetenzen aufzuführen.
Art. 112 Kursbestätigung
1Der Anbieter muss den Abschluss einer obligatorischen Ausbildung dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin bestätigen und der zuständigen kantonalen Behörde eine Kursbestätigung übermitteln. Dabei hat er die Vorgaben in Anhang 9 Ziffer 9.3 einzuhalten, zu diesem Zweck eine Präsenzkontrolle zu führen und bis zur Ausstellung der Kursbestätigung aufzubewahren.
2Eine obligatorische Ausbildung wird an dem Tag abgeschlossen, an dem sie vollständig besucht wird.