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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 113 Rechtsfolgen einer abgeschlossenen obligatorischen Ausbildung

1Wer die für den Erwerb einer Ausweiskategorie obligatorische Ausbildung einmal abgeschlossen hat, muss diese Ausbildung für den Erwerb der gleichen oder einer anderen Kategorie nicht wiederholen.

2Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe um eine Ausweiskategorie bewerben. Sie müssen die für den Erwerb eines unbefristeten Führerausweises obligatorischen Ausbildungen erneut abschliessen und die praktische Führerprüfung bestehen.

Art. 114 Aufgabendelegation

1Die kantonale Behörde darf die Erfüllung der folgenden Aufgaben anderen Stellen beziehungsweise einem Fachgremium (Bst. d und e) übertragen:

a. die Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern obligatorischer Aus- und Weiterbildungen (Anh. 9 Ziff. 8.1);

b. die Durchführung des Verfahrens betreffend Anerkennung oder Entzug der Anerkennung von Anbietern obligatorischer Aus- und Weiterbildungen (Anh. 9 Ziff. 8.3 und 8.5);

c. den Entscheid über die Gleichwertigkeit von Ausbildungen in lebensrettenden Sofortmassnahmen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c);

d. die Genehmigung der Lehrmittel für den Kurs Verkehrskunde (Anh. 9 Ziff. 2.43);

e. die Anerkennung eines Kurses Verkehrskunde mit integriertem eLearning-Modul (Anh. 9 Ziff. 8.32).

f. die Durchführung des sozialpädagogischen Eignungstests für die Zulassung zur Moderatorenausbildung (Art. 23i Bst. a E-FV);

g. die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung (Art. 23i Bst. b E-FV);

h. die Beaufsichtigung der Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator oder Moderatorin des Weiterausbildungstages (Art. 23i Bst. c E-FV)

i. die Qualitätssicherung.

2Die kantonalen Behörden beziehungsweise die mit der Durchführung des Verfahrens der Anerkennung von Anbietern der obligatorischen Aus- und Weiterbildungen betrauten Stellen sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem ASTRA die rechtlichen Vorgaben in geeigneter Form zu konkretisieren.

2. Titel: Nothilfekurs

Art. 115 Lernziele

Der Kurs soll Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in die Lage versetzen, bei Unfällen eine Lagebeurteilung vorzunehmen, Massnahmen zur Vermeidung von