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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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4Die Behörden ziehen beim Umtausch in ein schweizerisches Dokument Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
5Wer einen schweizerischen Führerausweis erhalten will, muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde mit dem vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formular nach Anhang 1 inklusive Beilagen anmelden.
Art. 106 Führerausweis auf Probe oder definitiver Führerausweis
1Inhabern und Inhaberinnen eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A, A2 oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien.
2Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt, wenn der Führerausweis des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.
3Für die Erteilung des definitiven Führerausweises an Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises auf Probe gilt Artikel 78.
Art. 107 Aberkennung, Entzug
1Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
2Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
3Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind der berechtigten Person auszuhändigen:
a. nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
b. auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn sie hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.