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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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4. Titel: Fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung

Art. 121 Lernziele

Die fahrtechnische Grundschulung soll die Fahrschüler und Fahrschülerinnen in die Lage versetzen, reaktionsschnell und sicher zu bremsen sowie die Grundprinzipien der umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.

Art. 122 Dauer und Struktur

1Die fahrtechnische Grundschulung setzt sich aus den Modulen gemäss Anhang 9 Ziffer 3.2 zusammen.

2Die Module 1 und 2 dauern je eine Stunde.

Art. 123 Anbieter

Die fahrtechnische Grundschulung ist bei einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung zu besuchen.

5. Titel: Praktische Grundschulung in der Motorradausbildung

Art. 124 Lernziele

In der praktischen Grundschulung sollen die Fahrschüler und Fahrschülerinnen sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsvollen, umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise motivieren.

Art. 125 Dauer und Struktur

1Die praktische Grundschulung besteht aus drei Modulen. Sie ist gemäss den Vorgaben in Anhang 9 Ziffer 4.2 durchzuführen.

2Jedes Kursmodul dauert einschliesslich kurzer Pausen vier Stunden.

Art. 126 Anbieter

Die praktische Grundschulung ist bei einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A zu besuchen.