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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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b. Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
c. leichten Motorwagen der Kategorie D1 im Binnenverkehr für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
d. Elektro-Rikschas im Binnenverkehr; sowie
e. Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes sowie der medizinschen Versorgung und der technischen Betriebe des Bevölkerungsschutzes im Binnenverkehr.
Art. 21 Kategorie BE
1Der Lernfahrausweis wird Personen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie B besitzen. Personen, die einen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen, wird er mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt und nach dem Erwerb der Kategorie B auf zwölf Monate beschränkt. Bei Personen, die den Führerausweis der Kategorie B besitzen, wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie BE auf zwölf Monate beschränkt.
2Zur praktischen Führerprüfung wird zugelassen, wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt.
3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie BE erteilt. Die Kategorien C1E, D1E und DE werden nur eingetragen, sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Die Kategorie BE berechtigt im Binnenverkehr ausserdem zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.
3. Abschnitt: Schwere Transport- und Arbeitsfahrzeuge
Art. 22 Kategorien für schwere Transport- und Arbeitsfahrzeuge
Der Führerausweis wird für folgende schwere Motorfahrzeuge erteilt:
C1: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht
mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Sitz des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin;
C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C1
und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg nicht übersteigt;