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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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vollständigen Inkrafttreten dieser Verordnung. Wer solche Fahrzeuge auch nach dem Ablauf der Jahresfrist führen will, muss die neue Kategorie D erwerben.
2. zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen der neuen Kategorie D1;
s. die bisherige Kategorie D zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen der neuen Kategorie D;
t. die bisherige Kategorie BE:
1. im Binnenverkehr zum Führen von Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der neuen Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
2. zum Führen von Fahrzeugkombinationen der neuen Kategorie BE;
u. die bisherigen Unterkategorien C1E, D1E und die bisherigen Kategorien CE und DE zum Führen von Fahrzeugkombinationen der jeweils entsprechenden neuen Kategorien, sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin für das Zugfahrzeug den Führerausweis nach dem neuen Recht besitzt.
4Die Inhaber und Inhaberinnen der bisherigen Kategorie D1 mit den Codes «3,5 t» und «106» oder mit dem Code «106» behalten ihre bisherigen Berechtigungen im bisherigen Umfang.
5Die bisherige Kategorie D, beschränkt auf eine bestimmte Strecke, berechtigt nach dem Umschreiben zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der neuen Kategorie D (Anhang 11 Ziffer IV) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt und die praktische Fahrausbildung für Führer und Führerinnen von Gesellschaftswagen abgeschlossen hat. Von der Prüfung befreit sind Personen, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. 6. 200711 erworben haben.
6Der Inhaber oder die Inhaberin eines vor dem 1. April 2003 ausgestellten Führerausweises der Kategorie C1 oder eines Führerausweises der bisherigen Unterkategorie C1 ist von der praktischen Führerprüfung zum Erwerb der Kategorie P oder P1 befreit, sofern er oder sie die Prüfung der Zusatztheorie nach dem bisherigen Recht bestanden hat.
Art. 148 Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe;
Erteilung des definitiven Führerausweises
1Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, die bis am Vortag des Inkrafttretens der Artikel 121-123 und 133-135 keinen der nach dem bisherigen Recht vorgeschriebenen Weiterausbildungstage besucht haben, darf die kantonale Behörde den definitiven Führerausweis erteilen, sofern gemäss Artikel 112 bestätigt