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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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ist, dass sie die fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung gemäss den Artikeln 121-123 und Anhang 9 Ziffer 3 sowie den Weiterausbildungstag gemäss den Artikeln 133-135 und Anhang 9 Ziffer 7 besucht haben.

2Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, die bis am Vortag des Inkrafttretens der Artikel 121-123 und 133-135 den nach dem bisherigen Recht vorgeschriebenen ersten Weiterausbildungstag besucht haben, darf die kantonale Behörde den definitiven Führerausweis erteilen, sofern gemäss Artikel 112 bestätigt ist, dass sie die fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung gemäss den Artikeln 121-123 und Anhang 9 Ziffer 3 besucht haben.

Art.149 Motorfahrradführer und Motorfahrradführerinnen;

verkehrsmedizinische Untersuchung

Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b besteht nicht für Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises für Motorfahrräder, der vor dem 1. April 2003 ausgestellt wurde.

Art. 150 Fahreignungsuntersuchungen

1Die kantonale Behörde kann bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 2015 nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern er oder sie die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung vom 1. April 2016 erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.

2Die kantonale Behörde kann Inhabern und Inhaberinnen einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den medizinischen Gruppen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung vom 1. April 2016, welche die dort vorgeschriebenen medizinischen Mindestanforderungen, aber nicht die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 2015 erfüllen, Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen medizinischen Gruppe nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2016 erteilen.

Art. 151 Ausstellung eines Führerausweises nach dem neuen Recht

Die kantonale Behörde stellt ein neues Ausweisdokument aus:

a. wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Artikel 80 festgestellt werden; oder