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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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c. zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes sowie der medizinischen Versorgung und der technischen Betriebe des Bevölkerungsschutzes im Binnenverkehr;

d. zum Führen von von leeren Fahrzeugen der Kategorien D1 und D sowie von leeren Trolleybussen im Binnenverkehr.

e. zum Eintrag der Kategorien D1, P und P1, sofern der Bewerber oder die Bewerberin das erforderliche Mindestalter erreicht und die vorgeschriebene klaglose Fahrpraxis nachgewiesen hat.

Art. 27 Kategorie CE

1Der Lernfahrausweis wird Personen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie C besitzen. Personen, die einen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen, wird er mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt und nach dem Erwerb der Kategorie C auf zwölf Monate beschränkt. Bei Personen, die den Führerausweis der Kategorie C besitzen, wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie CE auf zwölf Monate beschränkt.

2Zur praktischen Führerprüfung wird zugelassen, wer den Führerausweis der Kategorie C besitzt.

3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie CE erteilt. Die Kategorien C1E, D1E und DE werden nur eingetragen, sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Die Kategorie CE berechtigt ausserdem zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg nicht übersteigt.

4. Abschnitt: Personentransport

Art. 28 Kategorien für den Personentransport

Der Führerausweis wird für Personentransporte mit den folgenden Motorfahrzeugen erteilt:

D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als

16 Plätzen ausser dem Sitz des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin und einer Länge von nicht mehr als acht Metern;

D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D1

und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;

D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Sitz

des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin;

DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D

und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;