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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Die Kategorie C1E berechtigt ausserdem:
a. zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg nicht übersteigt;
b. zum Führen von leeren Fahrzeugen der Kategorie D1.
Art. 25 Kategorie C2
1Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
2Der Lernfahrausweis wird mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt.
3Die Prüfung der Zusatztheorie darf nicht abgelegt werden, wenn der Lernfahrausweis verfallen oder solange er entzogen ist. Vor der praktischen Führerprüfung muss die Kategorie B erworben werden.
4Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien C1 und C2 erteilt. Die Kategorie C2 berechtigt:
a. zur Durchführung von Fahrten, die unter den Ausnahmekatalog von Artikel 3 CZV fallen;
b. zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C2 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
c. zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes sowie der medizinischen Versorgung und der technischen Betriebe des Bevölkerungsschutzes;
d. zum Führen von leeren Fahrzeugen der Kategorie D1;
e. zum Eintrag der Kategorien D1, P und P1, sofern der Bewerber oder die Bewerberin das erforderliche Mindestalter erreicht und die vorgeschriebene klaglose Fahrpraxis nachgewiesen haben.
Art. 26 Kategorie C
1Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
2Der Lernfahrausweis wird mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt.
3Die Prüfung der Zusatztheorie darf nicht abgelegt werden, wenn der Lernfahrausweis verfallen oder solange er entzogen ist. Vor der praktischen Führerprüfung muss die Kategorie B erworben werden.
4Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien C, C1 und C2 erteilt. Die Kategorie C berechtigt:
a. zur Durchführung von Fahrten, die unter die Ausnahmen von Artikel 3 CZV fallen;
b. zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;