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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2.25 Modul 4
Häufige Gefahrenquellen: andere Verkehrsteilnehmende, besondere Strassenarten, Witterungs- und Strassenverhältnisse; Vermeidung und Bewältigung von gefährlichen Situationen (Wahrnehmung und richtige Einschätzung von Verkehrssituationen, Vorsicht, Anpassen der Geschwindigkeit)
2.3 Anbieter
2.31 Anbieter haben der kantonalen Behörde das Datum der Kursaufnahme
schriftlich anzuzeigen und folgende Dokumentationen beizulegen:
2.311 Kurslokal (Adresse, Anzahl Schülerplätze, Einrichtungen usw.); 2.312 Kursgestaltung und Kurskosten;
2.313 verwendete Lehrmittel;
2.314 eingesetzte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
2.32 Wer den Kurs Verkehrskunde mit integriertem eLearning-Modul anbieten
will, muss zusätzlich nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Ziffer 8.121 erfüllt sind.
2.4 Durchführung
2.41 Die Reihenfolge der Ausbildungsmodule darf nicht verändert werden.
2.42 Das Unterrichtslokal muss die aktuellen Anforderungen an Sicherheit,
Gesundheit und Hygiene erfüllen sowie mit den üblichen technischen Hilfsmitteln für die Erteilung des Unterrichts ausgestattet sein.
2.43 Die Unterrichtsmaterialien müssen die zu vermittelnden Lerninhalte
möglichst realitätsnah illustrieren (multimediale und interaktive Lehr- und Lernmittel). Sie sind durch die kantonale Behörde zu genehmigen.
2.44 Die Klassengrösse darf zwölf Personen nicht übersteigen.
2.45 Der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin muss über einen Lehrplan verfügen,
der die zu vermittelnden Kompetenzen und die Lerninhalte nach Ziffer 2.1 und 2.2 präzisiert und die geplante Durchführung sowie die Unterrichtsmethoden dokumentiert.
2.46 Jedem Kursabsolventen und jeder Kursabsolventin ist eine geeignete
Dokumentation zur persönlichen Verwendung abzugeben.
3. Fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung
3.1 Handlungskompetenzen
Die Fahrschüler und Fahrschülerinnen:
3.11 sind sich bewusst, welche physikalischen Kräfte beim Fahren wirken und
welche Grenzen ihnen dadurch gesetzt werden. Sie schätzen den Brems- und Anhalteweg korrekt ein und führen eine Vollbremsung aus;