Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 86Fedlex · Vorlage
geeigneten pädagogisch-didaktischen Methoden. Sie motivieren die Kursteilnehmenden, bei einem Unfall aktiv Hilfe zu leisten.
Der Assistent und die Assistentin erteilen unter der Verantwortung eines Kursleiters oder einer Kursleiterin einzelne Elemente des Nothilfekurses auf der Grundlage des Lehrplans gemäss Ziffer 8.1113 fachlich korrekt und mit geeigneten pädagogisch-didaktischen Methoden. Sie motivieren die Kursteilnehmenden, bei einem Unfall aktiv Hilfe zu leisten.
1.42 Ausbildung
Wer als Kursleiter oder Kursleiterin tätig sein will, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.421 berufliche Qualifikation im Gesundheits- oder Rettungswesen
oder fachliche Ausbildung von mindestens vier Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörde.
1.422 methodisch-didaktische Ausbildung von mindestens drei Tagen
à sieben Stunden, einschlieslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörde oder gleichwertige Ausbildung.
Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
Wer als Assistent oder Assistentin tätig sein will, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.423 berufliche Qualifikation im Gesundheits- oder Rettungswesen
oder fachliche Ausbildung von mindestens zwei Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörde beziehungsweise der von ihr beauftragten Stelle;
1.424 methodisch didaktische Ausbildung von mindestens einem Tag à
sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörde beziehungsweise der von ihr beauftragten Stelle oder gleichwertige Ausbildung.
Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
1.43 Weiterbildung
Kursleiter und Kursleiterinnen müssen sich ab der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit in Nothilfekursen jeweils innert vier Jahren mindestens sechs Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, weiterbilden. Vier Tage à sieben Stunden müssen medizinisch-fachliche Themen und zwei Tage à sieben Stunden methodisch-didaktische Themen beinhalten.
Assistenten und Assistentinnen müssen sich ab der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit in Nothilfekursen jeweils innert vier Jahren