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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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3.12 treffen vor Beginn der Fahrt Vorkehrungen, um beim Fahren Treibstoff zu

sparen und stellen Überlegungen an, wie sie das Fahrzeug möglichst umweltverträglich einsetzen können; sie fahren vorausschauend und setzen die Prinzipien der umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise um.

3.2 Lerninhalte

Die fahrtechnische Grundschulung beinhaltet:

3.21 das korrekte Einschätzen und das Erleben des Brems- und des

Anhalteweges unter Einbezug der Witterungs- und Strassenverhältnisse und unter Berücksichtigung der physikalischen Kräfte, die beim Fahren wirken sowie das Trainieren der Vollbremsung (Modul 1);

3.22 Theorie und Praxis einer umweltschonenden und energieeffizienten

Fahrweise (Modul 2).

3.3 Anbieter

Anbieter haben der kantonalen Behörde das Datum der Kursaufnahme schriftlich anzuzeigen und folgende Dokumentationen beizulegen:

3.31 den in der Regel für Modul 1 benützten Ausbildungsplatz (Ort, Treffpunkt,

Einrichtungen usw.);

3.32 Kursgestaltung und Kurskosten;

3.33 eingesetzte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

3.4 Durchführung

3.41 Grundprinzipien

Die Lerninhalte sind ab dem Beginn der Fahrausbildung zu vermitteln und die Handlungskompetenzen sukzessive aufzubauen. In den Modulen 1 und 2 sind die wichtigsten Lerninhalte anhand praktischer Fahrübungen vertieft zu vermitteln und zu üben.

3.42 Modul 1

Das Modul 1 muss auf einem Platz durchgeführt werden, der:

3.421 alle Anforderungen gemäss Ziffer 7.41 erfüllt; oder

3.422 so gestaltet ist, dass die Länge der Anfahrtsstrecke vor der Aktionsfläche eine stabilisierte Geschwindigkeit von 50 km/h ermöglicht und eine gefahrlose Durchführung sowie die Vermittlung der vorgeschriebenen Handlungskompetenzen möglich ist.

3.43 Modul 2

Die für das umweltschonende und energieeffiziente Fahren eingesetzten Personenwagen müssen über Geräte zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs verfügen. Die Geräte müssen gut sichtbar Aufschluss über den Momentan- und Durchschnittsverbrauch geben.