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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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3.12 treffen vor Beginn der Fahrt Vorkehrungen, um beim Fahren Treibstoff zu
sparen und stellen Überlegungen an, wie sie das Fahrzeug möglichst umweltverträglich einsetzen können; sie fahren vorausschauend und setzen die Prinzipien der umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise um.
3.2 Lerninhalte
Die fahrtechnische Grundschulung beinhaltet:
3.21 das korrekte Einschätzen und das Erleben des Brems- und des
Anhalteweges unter Einbezug der Witterungs- und Strassenverhältnisse und unter Berücksichtigung der physikalischen Kräfte, die beim Fahren wirken sowie das Trainieren der Vollbremsung (Modul 1);
3.22 Theorie und Praxis einer umweltschonenden und energieeffizienten
Fahrweise (Modul 2).
3.3 Anbieter
Anbieter haben der kantonalen Behörde das Datum der Kursaufnahme schriftlich anzuzeigen und folgende Dokumentationen beizulegen:
3.31 den in der Regel für Modul 1 benützten Ausbildungsplatz (Ort, Treffpunkt,
Einrichtungen usw.);
3.32 Kursgestaltung und Kurskosten;
3.33 eingesetzte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
3.4 Durchführung
3.41 Grundprinzipien
Die Lerninhalte sind ab dem Beginn der Fahrausbildung zu vermitteln und die Handlungskompetenzen sukzessive aufzubauen. In den Modulen 1 und 2 sind die wichtigsten Lerninhalte anhand praktischer Fahrübungen vertieft zu vermitteln und zu üben.
3.42 Modul 1
Das Modul 1 muss auf einem Platz durchgeführt werden, der:
3.421 alle Anforderungen gemäss Ziffer 7.41 erfüllt; oder
3.422 so gestaltet ist, dass die Länge der Anfahrtsstrecke vor der Aktionsfläche eine stabilisierte Geschwindigkeit von 50 km/h ermöglicht und eine gefahrlose Durchführung sowie die Vermittlung der vorgeschriebenen Handlungskompetenzen möglich ist.
3.43 Modul 2
Die für das umweltschonende und energieeffiziente Fahren eingesetzten Personenwagen müssen über Geräte zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs verfügen. Die Geräte müssen gut sichtbar Aufschluss über den Momentan- und Durchschnittsverbrauch geben.