Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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mindestens drei Tage à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, weiterbilden. Zwei Tage à sieben Stunden müssen medizinsch-fachliche Themen und ein Tag à sieben Stunden methodisch-didaktische Themen beinhalten.
Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
Wer länger als vier Jahre nicht mehr als Kursleiter, Kursleiterin, Assistent oder Assistentin tätig war und diese Tätigkeit wieder aufnehmen will, muss die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit nachweisen. Angerechnet wird die Weiterbildung, die in den vergangenen vier Jahren besucht wurde.
1.44 Aufstieg des Assistenten oder der Assistentin
Wer die Ausbildung als Assistent oder Assistentin absolviert hat und als Kursleiter oder Kursleiterin tätig sein will, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.441 berufliche Qualifikation im Gesundheits- oder Rettungswesen oder ergänzende fachliche Ausbildung von mindestens zwei Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörden beziehungsweise der von ihnen beauftragten Stelle;
1.442 ergänzende methodisch-didaktische Ausbildung von mindestens zwei Tagen à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, gemäss den Vorgaben der kantonalen Behörden beziehungsweise der von ihnen beauftragten Stelle oder gleichwertige Ausbildung.
Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
1.5 Durchführung
1.51 Das Unterrichtslokal muss für die Durchführung der praktischen Übungen
geeignet sein (z.B. Grösse).
1.52 Die Lerninhalte sind schwerpunktmässig anhand von praktischen Übungen
zu vermitteln (Anteil Theorie: 30%, Anteil praktische Übungen: 70%). Um zu gewährleisten, dass alle Kursteilnehmenden die praktischen Übungen durchführen können, muss genügend Unterrichtsmaterial in guter Qualität vorhanden sein.
1.52 Die Klassengrösse darf zwölf Personen nicht übersteigen. Wird der
Ausbilder oder die Ausbilderin von einer zweiten Person assistiert, sind 20 Personen erlaubt.
1.6 Umsetzungsfrist für neue Vorgaben
Ändern die kantonalen Behörden beziehungsweise die von ihnen mit der Durchführung des Anerkennungsverfahrens beauftragte Stelle die Vorgaben betreffend den Nothilfekurs (zum Beispiel: Einführung eines