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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Anhang 9 (Art. 110)
Obligatorische Ausbildungen
1. Nothilfekurs
1.1 Handlungskompetenzen
Die Lernenden:
1.12 nehmen bei Unfällen eine Lagebeurteilung vor, sichern die Unfallstelle so,
dass Folgeunfälle vermieden werden, und alarmieren die Rettungskräfte; 1.13 wenden grundlegende Massnahmen an, die bei einer verletzten Person bis
zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen.
1.2 Lerninhalte
1.21 Rettungsmassnahmen in der richtigen Reihenfolge (Lagebeurteilung,
Sicherung der Unfallstelle, Alarmierung)
1.22 Lebensrettende Sofortmassnahmen nach den aktuellen Erkenntnissen und
Vorgaben der Medizin und des Rettungswesens: insbesondere Patientenbeurteilung, richtige Lagerung, Beatmung bei Atemstillstand, Vorkehren bei schweren Blutungen und Grundlagen der Herzmassage.
1.3 Anbieter
1.31 Voraussetzungen für die Anerkennung
Ein Anbieter wird anerkannt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.1 erfüllt sind.
1.32 Bewerbung um die Anerkennung
Wer als Anbieter anerkannt werden will, muss ein Gesuch gemäss Ziffer 8.2 einreichen.
1.33 Anerkennungsverfahren
Für das Anerkennungsverfahren ist Ziffer 8.3 massgeblich.
1.34 Meldepflicht
Der Anbieter untersteht der Meldepflicht gemäss Ziffer 8.4.
1.35 Entzug der Anerkennung
Für den Entzug der Anerkennung ist Ziffer 8.5 massgeblich.
1.4 Kursleitung, Assistenten und Assistentinnen
1.41 Handlungskompetenzen
Der Kursleiter und die Kursleiterin erteilen den Nothilfekurs auf der Grundlage des Lehrplans gemäss Ziffer 8.1113 fachlich korrekt und mit