Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 85Fedlex · Vorlage

Anhang 9 (Art. 110)

Obligatorische Ausbildungen

1. Nothilfekurs

1.1 Handlungskompetenzen

Die Lernenden:

1.12 nehmen bei Unfällen eine Lagebeurteilung vor, sichern die Unfallstelle so,

dass Folgeunfälle vermieden werden, und alarmieren die Rettungskräfte; 1.13 wenden grundlegende Massnahmen an, die bei einer verletzten Person bis

zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen.

1.2 Lerninhalte

1.21 Rettungsmassnahmen in der richtigen Reihenfolge (Lagebeurteilung,

Sicherung der Unfallstelle, Alarmierung)

1.22 Lebensrettende Sofortmassnahmen nach den aktuellen Erkenntnissen und

Vorgaben der Medizin und des Rettungswesens: insbesondere Patientenbeurteilung, richtige Lagerung, Beatmung bei Atemstillstand, Vorkehren bei schweren Blutungen und Grundlagen der Herzmassage.

1.3 Anbieter

1.31 Voraussetzungen für die Anerkennung

Ein Anbieter wird anerkannt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.1 erfüllt sind.

1.32 Bewerbung um die Anerkennung

Wer als Anbieter anerkannt werden will, muss ein Gesuch gemäss Ziffer 8.2 einreichen.

1.33 Anerkennungsverfahren

Für das Anerkennungsverfahren ist Ziffer 8.3 massgeblich.

1.34 Meldepflicht

Der Anbieter untersteht der Meldepflicht gemäss Ziffer 8.4.

1.35 Entzug der Anerkennung

Für den Entzug der Anerkennung ist Ziffer 8.5 massgeblich.

1.4 Kursleitung, Assistenten und Assistentinnen

1.41 Handlungskompetenzen

Der Kursleiter und die Kursleiterin erteilen den Nothilfekurs auf der Grundlage des Lehrplans gemäss Ziffer 8.1113 fachlich korrekt und mit