Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
- Abs. 5: Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung Kategorie D1 wird ebenfalls die Kategorie C2 erteilt. Dies ist ein Fehler. Auch bisher erhielten die Besitzer der Kategorie D1 nicht automatisch den Eintrag 118. Für die Kategorie C2 benötigt es andere Fahrzeuge (grösser und schwerer) als bei der Kategorie D1 [BE, VD].
Art. 30:
Abs. 3: Im zweiten Satz kann Kategorie C1E gestrichen werden, die besitzt der Inhaber der Kategorie D1E bereits [AG, AR, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
Art. 31:
al. 2: La partie relative à la durée de retrait avant d’obtenir le permis d’élève n’est pas claire [VD].
Art. 32:
al. 3: La catégorie DE donne le droit de conduire des ensembles de véhicules de la catégorie B avec une remorque de plus de 3500kg mais de moins de 12000kg. Vu que la catégorie DE donne la catégorie C1E, pas nécessaire d’ajouter ce droit [VD].
Art. 35:
- Prüfen, ob bei der Kategorie F nicht eine Beschränkung für das höchstzulässige Gesamtgewicht eingeführt werden soll [AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS,], nachdem mit der Kategorie F heute Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h ohne spezifische Gewichtsbeschränkung geführt werden können und damit ohne Kategorie C und ohne CZV-Fähigkeitsausweis [AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].
- Die Leichtmotorfahrzeuge sind in der Kategorie F explizit ausgenommen. Es ist jedoch unverständlich, weshalb jemand, der im Besitz der Kategorie B ist, noch zusätzlich die Prüfung der Kategorie AM ablegen muss, um ein 4-rädriges Motorfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zu fahren. Ersetzen durch: Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, ausgenommen einspurige Motorräder [BE].
- Kategorie G: Es sollte genau definiert werden, dass hier die landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeuge gemeint sind: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge inklusive landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h [BE].
Art. 36:
Abs. 2: Hier geht es um die angepasste Basistheorieprüfung (vgl. Art. 67). Der Lernfahrausweis soll auch hier 18 Monate gültig sein [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].
Art. 38:
- Zum Führen von Staplern (immatrikuliert als Arbeitsmotorwagen) ist heute entweder die Kategorie F oder bei einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t die Kategorie C1 erforderlich. Neu soll aber lediglich das Führen auf «Strassenbaustellen» von der Führerausweispflicht ausgenommen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. c E-PZV). Dies ist zu eng gefasst, namentlich was den Einsatz von Staplern in Nutzfahrzeugwerkstätten und Transportbetrieben betrifft [AGVS, ASTAG].
- In Deutschland ist es Inhabern der Kategorie B erlaubt, auch Fahrzeuge der Kategorie C1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t zu führen, wenn:
- das Fahrzeug elektrisch betrieben ist;
- das Fahrzeug im Bereich Gütertransport eingesetzt wird; und
- der Fahrzeugführer an einer zusätzlichen Schulung teilgenommen hat.
Diese Regelung soll auch in der Schweiz übernommen werden.
Generell legt der AGVS dem ASTRA nahe, eine Ausweitung der Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen auf 4,25 oder 4,5 Tonnen auch für Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb zu prüfen. Diese Fahrzeuge sind in den letzten Jahren aufgrund der Komfort-, Sicherheits- und Emissionsreduktionsausstattungen tendenziell schwerer geworden und haben dadurch an Nutzlast eingebüsst. Bei einer entsprechenden
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