Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
Art. 62:
- Abs. 2: Die Regelung betreffend Passagiere bei Lernfahrten geht bezüglich die Motorfahrzeugkombinationen zu weit [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
- al. 3: Supprimer la dernière phrase. Elle ne nous paraît pas pertinente [NE].
- Abs. 3: Die Fahrausbilder mit Ausbildungsbewilligung C/D fehlen in der Aufzählung der Personen, die mitgeführt werden dürfen [VöV].
Art. 63:
- Viele Fahrzeuge haben am Heck gar keine Möglichkeit ein «L» zu montieren und die Fahrschulen haben das «L» nicht hinten am Fahrzeug, sondern auf dem Dach angebracht. Die Fahrzeuge sollen eine von hinten gut erkennbare, blaue Tafel mit weissem «L» tragen müssen [ZFV].
- Bisherige Bestimmung gemäss Artikel 27 Absatz 2 VRV unverändert beibehalten [BE, ZG, ZH; ZFV], resp. soweit ausbauen, dass alle Prüfungsfahrzeuge, die eine Begleitperson benötigen, mit Doppelpedalen ausgerüstet sein muss [BE].
- Ajouter à l'alinéa 2 la phrase suivante: «La personne accompagnant l’élève devra pouvoir facilement atteindre un système de frein modérable.» [NE].
- Der Vorschlag, den zweiten Teilsatz aus Artikel 27 Absatz 2 zu streichen, wird von der Fahrlehrerschaft als geradezu lebensgefährlich eingestuft. Es kann doch nicht sein, dass die Bedingungen dahingehend angepasst werden, nur weil die Fahrzeughersteller die Handbremse neuerdings nicht mehr in erreichbarer Nähe platzieren [ZFV].
- Abs. 2: Begleitpersonen auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen müssen wir Fahrlehrer über Sicht nach hinten verfügen. Ergänzung analog Artikel 10 Absatz 4 der Fahrlehrerverordnung [VSFB; KBAV, ZFV].
- Abs. 3: Ist gerade in städtischen Gebieten bei Lernfahrten nicht mehr umsetzbar. Streichen [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].
- Abs. 3: Da «Prüfungsreife» kaum fassbar umschrieben werden kann, ist eine greifbarere Regelung gewünscht [VSFB; KBAV, ZFV].
Art. 64:
- al. 2: afin d’éviter tout bachotage, les questions d’examens ne doivent pas être divulguées et encore moins les réponses. Les questions d’examen doivent être approuvées par l’OFROU [FRE; am, MonAll, MonLin, MonLui, tl, Val].
- al. 3: il manque une disposition sur la possibilité de passer l’examen théorique avant l’âge ? (idem art. 13 al. 1bisOAC) A adapter [VD].
- Eine Theorieprüfung soll von einem Prüfling ohne Bewilligung auch in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton absolviert werden können [SGV].
Art. 67 ‒ 71:
- Art. 67 Abs. 1: Bei der Aufzählung, für welche Kategorien die Basistheorieprüfung zählt, wird ausschliesslich die Kategorie M erwähnt. Dies ist wohl ein Fehler. Hier sollten alle Prüfungen, die eine Basistheorie benötigen erwähnt werden [BE].
- Die Theorieprüfungen müssen präzise definiert und klar unterschieden werden, damit klar ist, wie viele verschiedene «Theorieprüfungen» es gibt (Basistheorie M / Basistheorie B, Zusatztheorie C1/D1, C, D, ARV2) [SFV; ASMCTI, aw, FGLWFL, FZ, KBAV, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, UFV].
- Art. 70: Die Anforderungen für die Zusatztheorie der Kategorie P ist im Anhang 10 Ziff. III zu ergänzen [KBAV].
Art. 73:
- al. 2: Les limitations prévues sont injustifiées, supprimer [FR].
- al. 2: La formulation motocycle léger à trois ou quatre roues est erronée. Il nous semble qu'il y a aussi contradiction avec l'article 12. Corriger [NE].
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