Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
- Abs. 4: Der Wortlaut von Artikel 79 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 ist nicht völlig klar und wird erst mit den Erläuterungen und dem dortigen Verweis auf Artikel 15d Absatz 2 SVG klarer. Dieses Verfahren ist zu kompliziert und zu teuer. Die Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Untersuchungsergebnisses nach Vollendung des massgeblichen Altersjahres ist zu kurz bemessen [AG, AR, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU]. Diese sollte auf drei Monate verlängert werden [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU]. Im Übrigen wird die [JU, NE, VS; OV JU: une] Vereinheitlichung begrüsst [AG, AR, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].
- Abs. 4: Die kantonalen Applikationen müssen für die Fälligkeit nicht mehr auf das letzte Untersuchungsdatum, sondern lediglich auf das Geburtsdatum schauen. Wenn nun ein ausserordentlicher Untersuch notwendig war, kann dieser Untersuch nicht mehr als neues Untersuchungsdatum mit entsprechendem neuem 2-Jahresintervall gesetzt werden. In den krassen Fällen, in welchen der Kunde vor zwei Wochen ein IRM-Gutachten eingereicht hat und nun das periodische Aufgebot erhält, kann dieses gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 auf Gesuch des Kunden (also nicht automatisiert) anerkannt werden [BE].
- Verzicht auf die obligatorische Vorinformation in Artikel 79 Absatz 2 [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
Art. 50:
- Abs. 2: Damit werden insbesondere für die sogenannten Alterskontrollfahrten unsinnige, kostenintensive Hürden statuiert. Zudem würden sich die Kontrollfahrten wesentlich verteuern. Wir schätzen um rund zweitausend Franken. Der Gewinn für die Verkehrssicherheit wäre gleich Null. Der finanzielle Nachteil für unsere Seniorinnen und Senioren dagegen enorm. Verzicht auf die Anerkennung der Stufe 4 und auf die ärztliche Teilnahme [AG].
- Abs. 2: Nachdem nur ein Arzt der Stufe 4 eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt beantragen darf, soll diese auch immer von einem Arzt der Stufe 4 begleitet werden [AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH; asa, KKJPD, MFK BS]. Dies aufgrund der doch relativ geringen Zahl praktisch durchaus umsetzbar [AR, BE, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH; asa, KKJPD, MFK BS]. Le médecin peut déterminer s’il veut accompagner la course de contrôle [NE]. Der Begriff «Kontrollfahrt» sollte durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt werden [BE, LU], z.B. «Untersuchungsfahrt zur Klärung der Fahreignung» [BE], damit die medizinisch indizierte «Untersuchungsfahrt» im Gegensatz zur «Kontrollfahrt» wiederholt werden könnte [BE].
- al. 2: A supprimer [JU; OV JU].
Art. 51:
- al.1 let. a (ann. 4): Autodéclaration actuelle suffisante [JU ; OV JU].
- Abs. 2: In einem zweiten Satz ist zu präzisieren, dass auch bei Beizug eines Facharztes die abschliessende Beurteilung der Fahreignung immer durch einen Arzt mit entsprechender Anerkennungsstufe zu erfolgen hat [ZH].
Art. 56:
Il faut fixer la limite à 65 ans, par analogie à l’âge ordinaire de la retraite [VD].
Art. 60ff.
Die Begleitung von Lernfahrten durch Laienbegleiter ohne begleitende qualitätssichernde Massnahmen widerspricht den Zielen der Verordnung. Viele der heutigen Autofahrer und Autofahrerinnen sind bzgl. der Verkehrsregeln, der umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise, der Anwendung von Assistenzsystemen usw. nicht (mehr) auf dem aktuellen Stand. Sie sind so auch nicht befähigt Neulenker sinnvoll zu schulen [QAED].
Art. 61:
Anforderungen an eine Begleitperson sind zu definieren (oder auf Art 3 FV zu verweisen) [VSFB; KBAV].
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