Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

Art. 138 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 8 und 9:

- Abs. 1: Würde Art. 138 belassen, so wäre gemäss unseren Antrag bei der Frage 3.1.1 der Satz zu den Nothilfekursen zu streichen [BL, BS, FR, GR, NE, NW, SZ, TG, UR, VS, ZG; asa, KKJPD, MFK BS].

- Audits «mindestens einmal in 5 Jahren» sind nicht ausreichend, auch nicht mit einem ausgeklügelten Planungssystem. Regelmässigere Audits müssen sichergestellt werden [QAED].

Art. 137 ‒ 139:

- Die Praxis der Qualitätssicherung für die obligatorischen Weiterbildungen (Zweiphasenausbildung seit 2005, Fahrlehrerweiterbildung seit 2007 und Chauffeurweiterbildung seit 2009) hat gezeigt, dass zu ungenau formulierte Vorgaben des Bundes zu unterschiedlichen Interpretationen und damit zu Differenzen unter den Beteiligten führen können. Mit einer sauberen Darstellung der Qualitätsstandards und Ausführungsbestimmungen könnte den Aufsichtsbehörden viel Aufwand (Lückenschliessung, Missbrauchsbekämpfung) erspart werden [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR; VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Die Voraussetzungen der Audits sind zu wenig konkret beschrieben, um die praktische Umsetzung zu gewährleisten. Allenfalls wäre zu überlegen, anstelle der Artikel 137-139 sämtliche Aufgaben der Qualitätssicherung in einem einzigen Artikel aufzuführen und darin auf die Ausführungsbestimmungen (im Anhang oder in verbindlichen Weisungen des ASTRA) zu verweisen [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR; VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Die Kumulation der verschiedenen Audits ist in vernünftigen Grenzen zu halten [IG WAB CH; fzl, VAZ, VerTug, ZVS AG, 2PA] und ist auf ein Maximum zu beschränken [VSFB]. Die maximale Anzahl von Audits für eine einzelne Person während einer Periode von 5 Jahren ist auf 1 Audit zu begrenzen (ausser wenn Mängel festgestellt werden) [IG WAB CH; BEOWAB, fzl, VAZ, VerTug, ZVS AG, 2PA].

Art. 140 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 8 und 9:

- Art. 140 Abs. 1 Bst. b: Soll sich auf die Vorgaben der EG-RL 2006/126/EG, Anh. IV Ziff. 4.1.3 beschränken und diese nicht verschärfen [AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS]. Diese Überwachung ist in den Kantonen zudem nur umsetzbar, wenn sie auch durch Verkehrsexperten des jeweiligen Strassenverkehrsamtes durchgeführt werden kann, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 3 erfüllen [AG, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS]. Die vorgeschlagenen Massnahmen in Bezug auf Weiterbildung und Qualitätskontrolle der Verkehrsexperten sind unter Berücksichtigung, was eine Führerprüfung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen kann, in keinem vernünftigen Verhältnis [BE].

- Eine völlig unabhängige Qualitätskontrolle für alle Verkehrsexperten ‒ in der vorgeschlagenen Häufigkeit ‒ könnten die Kantone untereinander nicht sicherstellen. Die Auslagerung an Dritte wäre zwar sicher möglich, würde aber massive Kosten und eine Bürokratie in nicht vertretbarer Weise auslösen [BE].

Anh. 9 Ziff. 8.1111:

Die heute schon verwendete Formulierung «einwandfreie Führung» ist für die Umsetzung der Qualitätssicherung zu wenig spezifisch. Streichen oder umformulieren. Die Einzelheiten könnten in Weisungen des ASTRA geregelt werden. Es ist z.B. zwingend erforderlich, dass definiert wird, was «erforderliche» fachliche und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten sind bzw. welche Ausbildungsnachweise (z.B. SVEB 1) erbracht werden müssen [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

Anh. 9 Ziff. 8.1116:

- Die Qualitätssicherung sollte nicht nur für die Fahrlehrer und Experten gelten, sondern auch für die Laienausbilder (den Eltern), welche ja im neuen Konzept die Hauptarbeit bei der Ausbildung übernehmen [FL BeO].

Anh. 9 Ziff. 8.112:

- Der Begriff «Arbeitsvertrag» ist zu einschränkend. Von Nothilfekursanbietern werden unterschiedliche Geschäftsmodelle betrieben. Ziel ist, dass die Reglemente und geltendes Recht eingehalten werden.

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