Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Abs. 4:

Bst. a: Neu ist, dass sich der Bewerber oder die Bewerberin um eine weitere berufsmässige Führerausweiskategorie künftig keiner verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen muss. Die Begründung dafür liegt darin, dass sich diese Personen wegen der bereits erworbenen berufsmässigen Ausweiskategorie periodisch einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a). Ergibt die Untersuchung, dass die Fahreignung verneint werden muss, darf selbstverständlich auch keine andere berufsmässige Ausweiskategorie erteilt werden.

Bst. b: Neu müssen sich erst über 70-Jährige (bisher über 65-Jährige, bei Annahme der Pa.Iv. 15.456 Reimann, Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr: über 75-Jährige) untersuchen lassen, die sich erstmals für den Erwerb eines Führerausweises anmelden. Damit wird eine Gleichstellung erreicht mit den Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der nicht berufsmässigen Kategorien (Art. 79 Abs.1 Bst. b).

Bst. c, d und e: Übernehmen materiell unverändert Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b VZV.

Abs. 5: Übernimmt materiell unverändert Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe c VZV.

Art. 9: Amtsgeheimnis, Anerkennung von Eignungsgutachten

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 11c VZV) und trägt in Absatz 1 der neu vorgeschlagenen Anmeldung (Art. 4) Rechnung.

4.22 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 10 und 11)

Art. 10: Befristete Lernfahrausweise und praktische Führerprüfung

Abs. 1: Unbegleitete Lernfahrten sind risikoreicher als begleitete Lernfahrten. Deshalb wird nur ein Lernfahrausweis erteilt, dessen Gültigkeit befristet ist. Die Bestätigung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin vor dem dritten Versuch ist bereits im geltenden Recht vorgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 VZV).

Abs. 2: Der erste Lernfahrausweis berechtigt zu drei Prüfungen, dann verliert er seine Gültigkeit und wird eingezogen, auch wenn die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

Abs. 3:

Bst. a: Wenn während der Gültigkeit des ersten Lernfahrausweises nur zwei Prüfungen abgelegt worden sind, wird ohne weiteres ein zweiter Lernfahrausweis ausgestellt, weil der Inhaber oder die Inhaberin das Recht auf einen dritten Versuch gehabt hätte.

Bst. b: Wenn der Lernfahrausweis gestützt auf Absatz 2 eingezogen wurde, kann ein zweiter Lernfahrausweis nur erteilt werden, wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung bestätigt. Wird die Fahreignung nicht bestätigt, dann ist die Ausbildung grundsätzlich abgebrochen und die Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises ist auf unbestimmte Zeit (bis zur Wiedererlangung der Fahreignung) zu verweigern.

Abs. 4: Mit dem zweiten Lernfahrausweis können voraussetzungslos drei Prüfungen abgelegt werden. Nach Nichtbestehen der dritten Prüfung verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit und wird eingezogen.

Abs. 5: Übernimmt die Praxis zum geltenden Recht (Art. 16 Abs. 4 VZV): Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen dritten Lernfahrausweis. Wird ein Gesuch um einen dritten Lernfahrausweis gestellt, hat die kantonale Behörde verschiedene Möglichkeiten. Sie kann gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 SVG verfügen, dass sie vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist auf das Gesuch nicht eintreten wird. Sie kann diese Frist auch abkürzen. Sie kann aber auch unmittelbar nach dem Ablauf der Gültigkeit des zweiten Lernfahrausweises auf das Gesuch eintreten und die im Einzelfall notwendigen Bedingungen aufstellen (z.B. dritter Lernfahrausweis erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, verkehrspsychologisches Gutachten). So hat die kantonale Behörde den Ermessensspielraum, den sie braucht, um für jeden dieser seltenen Einzelfälle eine adäquate Lösung zu finden.