Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Art. 11: Unbefristete Lernfahrausweise und praktische Führerprüfung
Abs. 1: Der Lernfahrausweis für begleitete Lernfahrten wird unbefristet erteilt. Wie lange eine Person hat, um sich prüfungsreif auszubilden beziehungsweise ob sie aus irgendwelchen Gründen Zwangspausen einlegen muss, spielt keine Rolle. Solange sie begleitet ist, besteht kein Risiko für die Verkehrssicherheit. Unbegleitet darf sie ein Motorfahrzeug erst nach bestandener Führerprüfung führen. Nach wie vielen Jahren sie diese Prüfung besteht, ist unerheblich beziehungsweise kann für die Verkehrssicherheit sogar günstig sein: je mehr begleitete Fahrpraxis erworben wird, desto geringer ist das Risiko beim späteren Alleinfahren.
Der Verzicht auf eine Befristung löst zudem immer wieder auftauchende Schwierigkeiten beim unbenützten Ablauf des Lernfahrausweises und der anzuordnenden Massnahmen.
Abs. 2: Wenn aber die Prüfung drei Mal nicht bestanden wurde, verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit und wird eingezogen.
Abs. 3: Ein zweiter Lernfahrausweis wird nur erteilt, wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung bestätigt. Wird die Fahreignung nicht bestätigt, dann ist die Ausbildung grundsätzlich abgebrochen und die Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises ist auf unbestimmte Zeit (bis zur Wiedererlangung der Fahreignung) zu verweigern.
Abs. 4: Mit dem zweiten Lernfahrausweis können voraussetzungslos drei Prüfungen abgelegt werden. Nach Nichtbestehen der dritten Prüfung verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit und wird eingezogen.
Abs. 5: Übernimmt die Praxis zum geltenden Recht (Art. 16 Abs. 4 VZV): Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen dritten Lernfahrausweis. Wird ein Gesuch um einen dritten Lernfahrausweis gestellt, hat die kantonale Behörde verschiedene Möglichkeiten. Sie kann gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 SVG verfügen, dass sie vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist auf das Gesuch nicht eintreten wird. Sie kann diese Frist auch abkürzen. Sie kann aber auch unmittelbar nach dem Ablauf der Gültigkeit des zweiten Lernfahrausweises auf das Gesuch eintreten und die im Einzelfall notwendigen Bedingungen aufstellen (z.B. dritter Lernfahrausweis erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren, verkehrspsychologisches Gutachten). So hat die kantonale Behörde den Ermessensspielraum, den sie braucht, um für jeden dieser seltenen Einzelfälle eine adäquate Lösung zu finden.
4.3 Einzelne Kategorien (Art. 12 ‒ 37)
Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Die Unterteilung in «Kategorien», «Unterkategorien» und «Spezialkategorien» entfällt, weil in der RL die «Unterklassen» zu «Klassen» wurden. Die Inhalte der Klassen AM, A1, A2, A, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden unverändert zur Diskussion gestellt (ausgenommen bei der Kategorie B das Führen von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 4‘250 kg), weil sie im gesamten EU-Raum gelten und nur eine möglichst umfassende Übernahme der EU-Klassen die Verwendung des schweizerischen Führerausweises in der EU erleichtert. Das Verbot der Ableitung von einem leistungsstärkeren Motorrad der Kategorie A2 ist im geltenden Recht bereits geregelt (Art. 145a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS)13.
4.31 Motorräder und Motorfahrräder (Art. 12 ‒ 17)
Art.12: Kategorien für Motorräder und Motorfahrräder
Kat. M: Übernimmt die bisherige Spezialkategorie M für Motorfahrräder.
Kat. AM: Sie ist neu und beinhaltet zum einen die Kleinmotorräder. Sie weisen typischerweise eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einen Hubraum von maximal 50 cm3 beziehungsweise 4 kW bei Elektromotoren auf. Im Wesentlichen entspricht diese Kategorie der heutigen Unterkategorie A1 mit dem Zusatz «45 km/h». Zum anderen berechtigt sie ab dem vollendeten
13 SR 741.41