Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
4.2 Zulassung von Fahrzeugen
Die Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen (Art. 70 – 142) werden materiell nicht geändert. Formell werden sie bei der Einführung des Informationssystems Verkehrszulassung, das die MOFAD-Systeme33 ersetzen wird, angepasst.
Die in Ziffer 3.1 nicht aufgezählten Straf- und Schlussbestimmungen (Art. 143 – 150) bleiben – mit den erforderlichen formellen Anpassungen – in der VZV oder sind obsolet und können daher aufgehoben werden. Die einzigen materiellen Änderungen betreffen Artikel 150:
Abs. 5: Der Teilsatz betreffend die Anerkennungsfristen für ausländische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder wird nicht übernommen. Er ist in der Praxis bedeutungslos geblieben.
Abs. 6: Die neu vorgeschlagene Formulierung präzisiert, dass das ASTRA keine individuell-konkreten Ausnahmen von der VZV verfügen darf (vgl. den Bundesgerichtsentscheid 1C_45/2014 vom 13. November 2014). Dafür sind die Kantone zuständig (Art. 106 Abs. 2 SVG). Die vorgeschlagene Formulierung ist identisch mit jener im E-PZV (vgl. Art. 145 Abs. 5).
4.3 Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen, die obsolet sind oder mit dem neuen Recht obsolet werden und daher aufgehoben werden
Artikel 151 Absätze 1, 2, 4, 6 zweiter und dritter Satz, Artikel 151a Absätze 1 und 2, Artikel 151b Absatz 1, Artikel 151c ‒ 151h, 151j Absatz 1, 3 Buchstabe a sowie 4 ‒ 8, 151k und 154 Absatz 1, Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987, Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991, Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 und Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994.
Übergangsbestimmungen, die neu Regelungsgegenstand des E-PZV sind
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen34 am 15. März 2005 sind die Eidgenössischen Fahrlehrerausweise von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen der SBB und DER POST abgeschafft beziehungsweise in den zivilen Führerausweis integriert. Die Kontrolle der obligatorischen Weiterbildung der Armeefahrlehrer und -fahrlehrerinnen erfolgt aber weiterhin durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, das den kantonalen Behörden auf Verlangen Auskunft über die absolvierte Weiterbildung erteilt. Obwohl die meisten von Artikel 151 Absatz 3 VZV betroffenen Bundesfahrlehrer und Bundesfahrlehrerinnen in der Zwischenzeit sehr wahrscheinlich pensioniert sind, ist nicht auszuschliessen, dass eine sehr geringe Zahl noch ohne Fahrlehrerausweis tätig ist. Deshalb muss diese Berechtigung weiterhin gelten. Sie wird aber in den E-PZV transferiert (Art. 162).
Das Übergangsrecht für Personen, die einen auf eine bestimmte Strecke beschränkten Führerausweis der Kategorie D besitzen, wird neu in Artikel 149 Absatz 4 E-PZV geregelt, deshalb kann Artikel 151cVZV aufgehoben werden.
Artikel 151e Absatz 1 VZV wird in Artikel 160 Absatz 1 E-PZV übernommen und ergänzt, dass sich auch diese Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen nachqualifizieren müssen, wenn sie gemäss dem neuen Recht Fahrschulunterricht erteilen wollen.
Artikel 151e Absatz 2 VZV kann aufgehoben werden. Diese Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen mussten den Fahrlehrerausweis bis spätestens 31. Dezember 2008 als Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen (Art. 31 Abs. 1 FV). Zusätzlich gilt künftig auch für diese Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, dass sie sich weiterbilden müssen, wenn sie gemäss dem neuen Recht unterrichten wollen.
33 MOFIS = Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister, FABER = Fahrberechtigungsregister und ADMAS = Administrativmassnahmenregister
34 SR 514.31