Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten
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3.2.3.3. Art. 27bis Absatz 4 E-IVV
Für die Kantone GR, GL, LU, ZG, AR, NW, AI, BS, BE, SG und TG (sinngemäss), die IVSK sowie die KKAK scheint die Regelung problematisch, wonach die zeitliche Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und einem Vollpensum stets auf den versicherten Aufgabenbereich entfällt. Es wird beantragt, dass der Art. 27bis Abs. 4 E-IVV mit folgendem Satz ergänzt wird: „Die Differenz wird angemessen reduziert, wenn nicht allein wegen des Aufgabenbereichs eine teilweise Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.“
Der Kanton ZG macht beliebt, Art. 27bis Abs. 4 E-IVV folgendermassen anzupassen: „Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.“ Massgebend sei, was die Person täte, wenn sie nicht invalid wäre. Da sich diese Situation im Laufe eines Lebens ändern kann, könne nicht auf die Situation abgestellt werden, welche vor Eintritt der Invalidität geherrscht habe.
3.2.4. Übergangsbestimmungen
3.2.4.1. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom 1. Januar 2018
Die Kantone GR, GL, LU, TI, NE, SZ, JU, SO, AR, SH, NW, AI, TG (sinngemäss), SG, FR, BS, OW, AG (sinngemäss) und BE, die SODK, die IVSK sowie die KKAK beantragen, Absatz 1 der Übergangsbestimmungen so anzupassen, dass nur laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten aufgrund der Verordnungsänderung revidiert werden. In den Erläuterungen zu Absatz 1 der Übergangsbestimmungen werde explizit auf Teilerwerbstätige Bezug genommen. Die Revision sämtlicher Fälle, die nach der gemischten Methode berechnet wurden, würde die Zahl der Revisionen ungefähr verdoppeln. Die Kantone führen weiter aus, dass ein solcher Aufwand von den IV-Stellen nur mit erheblichen zusätzlichen personellen Ressourcen zu bewältigen wäre.
Die DJS, JS und Post Beijing CH verlangen, dass sich die Rentenrevision ausschliesslich auf die Neuberechnung des Rentenbetrages beziehen darf. Es dürfe die vorliegende Revision der gemischten Methode seitens des Versicherers nicht dazu benützt werden, generelle Rentenrevisionen einzuleiten, die ausserhalb der ordentlichen Frist liegen und für die es keine Anhaltspunkte gibt.
3.2.4.2. Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom 1. Januar 2018
Von den Kantonen GL, LU, VS (sinngemäss), NE, ZG (sinngemäss), AR, AI, TG, BS, BE, FR, SG, der IVSK, der KKAK, der SODK, von IH, den JS (sinngemäss) und den DJS wird die Angleichung von Absatz 2 an Absatz 1 der Übergangsbestimmungen gefordert. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ein Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Neuanmeldung entstehe, da der Auslöser für die Neuanmeldung eine Verordnungsänderung sei. Es wird vorgeschlagen, dass der Rentenanspruch unter Absatz 2 ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstehen soll.
Allenfalls könnte eine solche Regelung nach Meinung der Kantone GL, AR, LU, VS, AI, BS, BE, SG, NE (sinngemäss) und ZG (sinngemäss), der SODK (sinngemäss), der IVSK sowie der KKAK auf ein Jahr beschränkt werden. Die Kantone GL, GR, LU, TI, VS (sinngemäss), NE, AR, NW, AI, SG und BS, die IVSK sowie die KKAK sind der Ansicht, dass auf eine Neuanmeldung voraussetzungslos einzutreten sei, wenn die Rentenabweisung nicht auch aus anderen Gründen erfolgt war (z.B. vorübergehender Gesundheitsschaden). Es sei nicht klar, wie die Eintretensvoraussetzung nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ohne materielle Prüfung geklärt werden soll. Daher soll der letzte Nebensatz von Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden. Versicherte, deren Rentenantrag in den vergangenen fünf Jah-