Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten
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Abs. 3 ATSG (SR 830.1) sei, beantragen sie, dass in der in Art. 27 Abs. 1 E-IVV auch auf Art. 28a IVG bzw. Art. 8 Abs. 3 ATSG Bezug genommen wird.
3.2.2. Art. 27 Absatz 2 E-IVV
Da gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten als „Sonderfälle“ nicht mehr explizit erwähnt werden sollen, stellt sich für den Kanton AG die Frage, weshalb betreffend klösterliche Gemeinschaft weiterhin eine ausdrückliche Sonderregelung beibehalten wird. Es wird gefordert, Art. 27 Abs. 2 E-IVV mangels praktischer Relevanz zu streichen.
Der Kanton TG stellt den Antrag, dass wie in Art. 27 Abs. 1 E-IVV auch in Art. 27 Abs. 2 E-IVV auf Art. 28a IVG Bezug genommen wird.
3.2.3. Art 27bis E-IVV: Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone GR, GL, VD, LU, AR, SH, AI, SG und TG, die IVSK sowie die KKAK beantragen, in der Verordnung griffig zu umschrieben, welche Aufgaben bei der Bemessung der Invalidität – abgesehen vom Haushalt und der Tätigkeit in der klösterlichen Gemeinschaft – zu berücksichtigen sind. Die Kantone GR, GL, LU, AG, SZ, JU, SO, AR, FR, OW (sinngemäss), AR, SH, NW, AI, TG, SG, BS und BE führen aus, dass die neue verschärfte Definition des Aufgabenbereichs bedeute, dass die IV-Stellen sämtliche Renten, die nach der gemischten Methode berechnet wurden, umfassend revidieren müssen. Dies wird unter Hinweis auf die Ressourcenplafonierung kritisiert. Der Kanton UR kritisiert das neue Berechnungsmodell mit der Begründung, dass damit Einkommen berücksichtigt würden, welche die betroffenen Personen in Wirklichkeit nie verdient haben, was den bestehenden Grundsätzen in der IV widerspreche.
Agile.ch, Procap, INSOS, Cerebral, IH und AD begrüssen das vorgeschlagene Berechnungsmodell ausdrücklich, da damit nicht nur die Vorgaben der EMRK erfüllt werden, sondern auch die Invaliditätsbemessung im innerstaatlichen Sozialversicherungssystem vereinheitlicht werde.
3.2.3.1. Art. 27bis Absatz 2 E-IVV
Der Kanton VS beantragt, dass wie in Art. 27 Abs. 1 E-IVV auch in Art. 27bis Abs. 2 E-IVV ein Verweis auf Art. 28a IVG, bzw. Art. 8 Abs. 3 ATSG aufgenommen wird. Weiter begehrt der Kanton AG, dass Art. 27bis Abs. 2 E-IVV so formuliert wird, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads die „gewichteten IV-Grade“ summiert werden.
3.2.3.2. Art. 27bis Absatz 3 E-IVV
Der Kanton SO wünscht für Art. 27bis Abs. 3 E-IVV eine für den Rechtsanwender verständlichere Formulierung. Er beantragt, diesen Absatz so zu ändern, dass nachdem in lit. a das Valideneinkommen und in lit. b das Invalideneinkommen geregelt wird, zusätzlich in einer lit. c eine Bestimmung zur Invaliditätsgradbemessung inklusive Gewichtung aufgenommen wird.
Von ASIP wird die Hochrechnung auf eine Erwerbstätigkeit zu 100% abgelehnt, da sie, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_403/2015 vom 23. September 2015, E. 5.2 festhält, auf „eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solches hinauslaufe.“