Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten
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Indessen verlangen die Mehrheit der Kantone, sieben Behindertenorganisationen sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende die Beibehaltung der bisherigen Definition des Aufgabenbereichs. Es wird befürchtet, dass mit der neuen Regelung keine Klärung, sondern neuer Interpretationsspielraum geschaffen wird. Eine Mehrheit der Kantone fordert zudem, die Beschränkung der Neubeurteilung der Fälle auf laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten.
Ausserdem wird aus Kreisen der Behindertenorganisationen gefordert, dass die Wechselwirkung zwischen bezahlter und unbezahlter Tätigkeit weiterhin berücksichtigt wird und dass die IV-Stellen die Öffentlichkeit aktiv über die Möglichkeit einer Neuanmeldung informieren sollen.
Kantone
Die Kantone beurteilen die Verordnungsänderung positiv oder eher positiv. Es wird begrüsst, dass dem Urteil des EGMR in Strassburg Rechnung getragen wird und ein als diskriminierend beurteilter Teilaspekt der gemischten Methode in der Rentenberechnung korrigiert wird. Die Neudefinition des Aufgabenbereichs hingegen wird von 15 Kantonen (GL, BE, TG, BS, AI, NW, FR, AR, ZG, JU, NE, VD, VS, LU, GR) abgelehnt, mit der Begründung, eine seit langem etablierte und bewährte Verwaltungspraxis würde ohne Not geändert. Neun Kantone (BS, TG, AI, SH, AR, ZG, NE LU, GL) kritisieren weiter, dass in Zukunft „versicherte Tätigkeiten“, welche die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu eigenen Lasten bei Dritten eingekauft hat, bei der Anspruchsabklärung keine Rolle mehr spielen sollen.
Es wird von Seiten der Kantone (GR, GL, VD, LU, AR, SH, AI, TG, SG) weiter gefordert, dass in der Verordnung umschrieben wird, welche Aufgaben bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Ausführungen, wie sie in den Erläuterungen beschrieben sind, in Form einer griffigen Umschreibung in die Verordnung einfliessen.
Für 19 Kantone (NE, TI, SG, BE, BS, TG, AI, NW, SH, AR, OW, FR, SO, JU, SZ, AG, LU, GL, GR) ist es unbedingt erforderlich, dass nur laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten einer Revision unterzogen werden. Es wird angegeben, dass die Neubeurteilung von Fällen mit einer ganzen Rente nicht die Absicht des EGMR-Urteils gewesen sei und dass ein damit einhergehender Aufwand nur mit zusätzlichen personellen Ressourcen zu bewältigen wäre.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Von den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien liessen sich die FDP sowie die SVP inhaltlich vernehmen. Die FDP stimmt der Vorlage zu, gibt aber zu bedenken, dass Sanierungsmassnahmen an die Hand genommen werden müssen. Die SVP weist den vorliegenden Ausbau der Invalidenversicherung mit der Begründung zurück, die IV sei noch immer hochverschuldet und auch das EGMR-Urteil ändere an dieser Ausgangslage nichts. Die SPS konnte wegen zeitlichen Gründen keine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung einreichen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Zur vorgeschlagenen Änderung der Verordnung geäussert hat sich der Schweizerische Städteverband. Er erachtet die Weiterführung der gemischten Methode im Sinne des EGMR-Entscheids als richtig. Zudem begrüsst er, dass die Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt hinsichtlich der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf konsequent berücksichtigt werden wie auch dass der Aufgabenbereich um die „Pflege und Betreuung von Angehörigen“ erweitert wird.