Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 2. Februar 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die gemischte Methode, von der in der überwiegenden Mehrheit der Fälle Frauen betroffen sind, die wegen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren, jene indirekt diskriminiert. Damit wird das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK (SR 0.101) verletzt (Nr. 7186/09) mit der Folge, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente in Anwendung der gemischten Methode EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprechen. In diesen Fällen kann die gemischte Methode mit dem heutigen Berechnungsmodell deshalb nicht mehr angewendet werden.

Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sollen die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten Methode erfüllt werden. Zudem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert, eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden.

Am 17. Mai 2017 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode). Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen wurden eingeladen, zu einer Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 11. September 2017.

2. Stellungnahmen

Insgesamt wurden 68 Behörden und interessierte Organisationen angeschrieben. Beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) sind total 59 Stellungnahmen eingegangen. 26 Kantone haben sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt. Von den 13 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben deren zwei inhaltlich Stellung genommen. Die SPS konnte sich aus zeitlichen Gründen zur Vorlage nicht materiell äussern und verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme, weshalb ihre Eingabe bei der qualitativen Bewertung nicht berücksichtigt wird. Darüber hinaus sind 31 Stellungnahmen von weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden eingegangen.

Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden.