Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten

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ren in Anwendung der gemischten Methode abgewiesen worden ist, soll der Anspruch auf Rentenrevision nach Meinung der DJS sowie der JS von Amtes wegen zustehen. Procap fordert für die Nachzahlung der Rentenleistungen in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen, dass die allgemeine Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG angewendet wird.

3.2.5. Neue Änderungsvorschläge

Die Kantone GR, GL, LU, VD, ZG, AR, AI, BS, SG, BE, NW (sinngemäss) und SO (sinngemäss), die IVSK sowie die KKAK führen aus, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Bemessung des Invaliditätsgrads bei lediglich teilweiser Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich ausdrücklich in der Verordnung geregelt werden soll. Hierfür soll ein zusätzlicher Abs. 5 in Art. 27bis E-IVV eingefügt werden: „Bei Teilerwerbstätigen, die sich nicht zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 1 E-IVV betätigen, gelangt für die Bemessung des Invaliditätsgrades Art. 27bis Abs. 3 E-IVV zur Anwendung“. Der Kanton SO und die Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht (SGHVR) (sinngemäss) bemerken zur teilweisen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, dass die Rechtsprechung nach BGE 142 V 290 beachtet werden müsse.

Gemäss SVV kann die vorliegende Anpassung der IVV zu einer Überentschädigung der Versicherten führen. Er schlägt vor, zur Verhinderung einer Fehlbelastung der Haftpflichtversicherer einen neuen Absatz 3 der Übergangsbestimmungen mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Führt die Neuberechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2-4 E-IVV zu einem neuen oder höheren Rentenanspruch der versicherten Person, entfällt die entsprechende Subrogation der Invalidenversicherung gemäss Art. 72 ATSG, sofern ein Haftpflichtiger die versicherte Person für ihre gesundheitlichen Einschränkungen in Haushalt und/oder Erwerb bereits entschädigt hat.“

3.2.6. Weitere Rückmeldungen

3.2.6.1. Finanzielle Auswirkungen

Die Kantone GR, GL, FR, LU, NE, SZ, SO, AR, SH, GE, AI und OW, die IVSK sowie die KKAK bringen vor, dass die vorgeschlagene Änderung der Verordnung einen erheblichen Mehraufwand für die IV-Stellen bedeute. Die Ressourcenplafonierung zeitige bereits heute spürbare negative Auswirkungen, was vor allem die hochspezialisierten Abklärungsdienste betreffe. Die Kantone VD und AG lehnen eine Kostensteigerung insbesondere bei den Ergänzungsleistungen dezidiert ab. Der SAV fordert den Bundesrat dazu auf, die geplanten Anpassungen kostenneutral umzusetzen, bzw. die anfallenden Mehrkosten in einem anderen Bereich der IV zu kompensieren.

3.2.6.2. Rückmeldungen der Behindertenorganisationen und weiterer interessierter Kreise

Zahlreiche Behindertenorganisationen und andere Interessenvertreter äusserten sich neben den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung zu weiteren Themen. So beantragen Agile.ch, INSOS, IH, AD, SGHVR (sinngemäss), Procap, SGB-FSS (sinngemäss), SBSV, JS, DJS und Post Beijing CH, es soll die Wechselwirkung zwischen bezahlter und unbezahlter Tätigkeit im Sinne der Vorschläge des Berichts des Bundesrates in Beantwortung des Postulats Jans (12.3960) weiterhin berücksichtigt werden.

Weiter beantragen Agile.ch, EKF, INSOS, IH, AD, Procap, EFS, SBSV, SGHVR, JS und DJS, dass die IV-Stellen die Öffentlichkeit aktiv über die Möglichkeit einer Neuanmeldung informieren.

Für die JS und die DJS sind die Qualitätsstandards sowohl bezüglich den Gutachtenden im medizinischen Bereich als auch die der Abklärenden im Aufgabenbereich zu präzisieren. Agile.ch, AD, AS-RIMM und SBSV verlangen, dass die von den Angehörigen erwarteten und von ihnen erbrachten Un-