Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten

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Kantone

Die Kantone GR, LU, VS, VD, NE, JU, ZG, AR, FR, NW, AI, BS, TG, BE (sinngemäss) und GL lehnen die Neudefinition des Aufgabenbereichs deshalb ab, weil ihrer Auffassung nach kein Grund für eine solche Änderung besteht und eine seit langem etablierte und bewährte Verwaltungspraxis ohne Not geändert würde. Die Beurteilung der Notwendigkeit einzelner Haushaltstätigkeiten könne von Person zu Person stark variieren und die beabsichtigte Klärung erfolge durch die Neudefinition nicht. Die Kantone UR und BE schlagen zur beabsichtigten Änderung von Art. 27 Abs. 1 E-IVV vor, die im Haushalt in der Regel als notwendig zu betrachtenden Tätigkeiten genauer zu umschrieben.

Für die Kantone AG, VS und NE fehlen Ausführungen zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich. Es sei unklar, ob in diesen Fällen das Valideneinkommen ebenfalls auf ein 100%-Pensum aufzurechnen oder ob das Einkommen anhand des Hypothetischen Pensums zu ermitteln sei. Es wird die Präzisierung mit einem neuen Abs. 5 des Art. 27bis E-IVV vorgeschlagen.4 Die Kantone AG und VS stellen fest, dass gemäss den Erläuterungen freiwillige Tätigkeiten ausserhalb des Haushaltsbereichs wie gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten als reine Freizeitbeschäftigungen zu qualifizieren seien, sofern diese nicht von einer Drittperson gegen Bezahlung übernommen werden. Diese Definition könne aber dem Verordnungstext nicht explizit entnommen werden, weshalb eine entsprechende Ergänzung vorgeschlagen wird. Von den Kantonen BS, NW, ZG (sinngemäss) und SH wird hingegen beantragt, dass die gemeinnützigen und/oder künstlerischen Tätigkeiten auch künftig bei der Definition des Aufgabenbereichs berücksichtigt werden.

Behindertenorganisationen

Die Behindertenorganisationen begrüssen, dass der vorgeschlagene Art. 27 Abs. 1 E-IVV nicht mehr nur die Erziehung der Kinder, sondern nun auch explizit die Pflege und Betreuung von Angehörigen erwähnt. Abgelehnt wird jedoch die neue Umschreibung des Aufgabenbereichs mit „notwendigen Tätigkeiten“.

INSOS, Agile.ch, Cerebral, AD, Procap, ASRIMM, SGB-FSS, SBSV und IH fordern, dass künftig gemeinnützige und/oder künstlerische Tätigkeiten in Art. 27 Abs. 1 E-IVV explizit erwähnt und bei der Definition des Aufgabenbereichs berücksichtigt werden. Dies, weil Freiwilligenarbeit bzw. gemeinnützige Tätigkeiten von grosser sozialpolitischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung seien und eine Form der gesellschaftlichen Selbstorganisation darstelle, die auf dem Engagement des Einzelnen beruhe.

Weitere Organisationen / Durchführungsstellen

Die IVSK sowie die KKAK lehnen die Neudefinition des Aufgabenbereichs ab. Auch für die DJS, DJ und Post Beijing CH vermag der neu gelegte Fokus auf die notwendigen anstelle der bisher geltenden üblichen Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Es werde nicht Klärung, sondern viel mehr Raum für willkürliche Entscheidungen der Abklärungsstellen geschaffen.

3.2.1.2. Gesetzesverweis auf Art. 28a IVG / Art. 8 Abs. 3 ATSG

Die Kantone GR, GL, VS, LU, VD, NE, SO, SG, AI, AR und TG, die IVSK sowie die KKAK führen aus, dass in der neuen Fassung von Art. 27 Abs. 1 E-IVV auf Art. 7 Abs. 2 IVG Bezug genommen wird. Da der Aufgabenbereich aber insbesondere auch Gegenstand von Art. 28a IVG und zudem von Art. 8

4 Vgl. Kapitel 3.2.5.