Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 16 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), Travail.Suisse sowie der Schweizer Bauernverband begrüssen die Anpassungen zur Anwendung der gemischten Methode und somit die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR. Jedoch kritisiert der SGB die Änderung hinsichtlich des Aufgabenbereichs. Künstlerische oder gemeinnützige Tätigkeiten müssen weiterhin dem Aufgabenbereich zugerechnet werden können.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) steht der vorgeschlagenen Änderung eher positiv gegenüber. Die Vorlage scheine die beste Alternative zur heute angewandten gemischten Methode darzustellen. Hingegen sei der Verordnungsrevision gemäss SGV nur unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass das EDI Sparmassnahmen initiiere, mit denen die absehbaren Mehrkosten vollständig aufgefangen werden können. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) akzeptiert die Vorlage im Grundsatz, fordert den Bundesrat jedoch dazu auf, die geplanten Anpassungen kostenneutral umzusetzen.

Versicherungsinstitutionen

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA steht der vorgesehenen Verordnungsänderung positiv gegenüber. Sie befürwortet insbesondere die Beschränkung des Betätigungsbereichs auf Tätigkeiten, die eine ökonomische Relevanz aufweisen. Der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) steht der Vorlage eher negativ gegenüber, da teilerwerbstätige Versicherte mit einem Aufgabenbereich gemäss dem neuen Berechnungsmodell im Vergleich zu heute eher einen Rentenanspruch haben, was mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu mehr Leistungen für die Versicherten führt. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht explizit, ob er die Verordnungsänderung insgesamt begrüsst. Da keine ablehnende Haltung eruiert werden konnte, wurde die Stellungnahme des SVV in die Kategorie eher JA eingeordnet.

Die IV-Stellen-Konferenz (IVSK) und die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen (KKAK) begrüssen die Verordnungsänderung, äussern aber Vorbehalte insbesondere zur Definition des Aufgabenbereichs und der vorgesehenen Rentenrevision von Fällen mit einer ganzen Rente. Die Suva begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen vorbehaltlos.

Behindertenorganisationen

Die Behindertenorganisationen beurteilen die Vorlage eher positiv. Begrüsst werden insbesondere das neue Berechnungsmodell sowie die Aktualisierung betreffend „Pflege und Betreuung von Angehörigen“. Agile.ch, Avanti Donne (AD), Inclusion Handicap (IH), INSOS, der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband (SBSV), der Schweizerische Gehörlosenbund (SGB-FSS) (sinngemäss), Cerebral (sinngemäss) und Procap fordern, dass die Wechselwirkung zwischen bezahlter und unbezahlter Tätigkeit weiterhin im Sinne der Vorschläge des Berichts des Bundesrates in Beantwortung des Postulats Jans (12.3960) berücksichtigt wird. Ebenfalls wird von den Behindertenorganisationen gefordert, dass die IV-Stellen die Öffentlichkeit aktiv über die Möglichkeit einer Neuanmeldung informieren. Agile.ch, AD, SBSV und die Association Suisse Romande Intervenant contre les Maladies neuro-Musculaires (ASRIMM) fordern, dass die von den Angehörigen erwarteten und von ihnen erbrachten Unterstützungsleistungen beziffert und in der Gesamtkostenrechnung dieser IVV-Revision dargestellt werden.

Als Kritikpunkte der Vorlage werden insbesondere erwähnt: Die Neudefinition des Aufgabenbereichs, die Abgrenzung, ob die Tätigkeiten im Aufgabenbereich erst nach oder bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gegen Entgelt an Drittpersonen abgegeben wurden und der Ausschluss von gemeinnützigen und künstlerischen Tätigkeiten aus Art. 27 Abs. 1 E-IVV.