Vorlage
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Art. 42 Daten
1 Der Inhalt der ELD richtet sich nach Artikel 53 Absatz 2 NDG.
2 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 43 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 53 Absätze 3 und 4 NDG.
2 Die Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 NDV haben zu den in diesem Anhang aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf die ELD.
3 Der NDB kann privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf die ELD gewähren, falls die betreffenden Stellen und Behörden:
a. von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind;
b. mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; oder
c. an der Steuerung oder Umsetzung von sicherheitspolitischen Massnahmen beteiligt sind.
4 Der NDB kann von den Behörden und Stellen nach Absatz 2 verlangen, dass sie ihm Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
5 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 8 geregelt.
Art. 44 Periodische Überprüfung
1 Die für die Datenablage in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen mindestens alle drei Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände des ELD für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind.
2 Sie löschen alle vor mehr als drei Jahren erfassten Daten.
3 Sie halten das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest.
4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zudem eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 45 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für Daten in ELD beträgt höchstens drei Jahre.