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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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3 Die periodische Überprüfung erfolgt spätestens wenn die folgenden Fristen seit der Erfassung des Objekts in einem Informationssystem des NDB oder der letzten periodischen Überprüfung abgelaufen sind:

a. internationaler Terrorismus: 10 Jahre;

b. verbotener Nachrichtendienst und Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen: 15 Jahre;

c. übrige sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen: 20 Jahre.

4 Enthält ein Datensatz Quellendokumente aus verschiedenen Bereichen, so gilt die kürzere Frist.

Art. 21 Aufbewahrungsdauer

1 Für Quellendokumente in IASA NDB gilt die folgende Aufbewahrungsdauer:

a. für Daten aus dem Bereich internationaler Terrorismus: höchstens 30 Jahre;

b. für Daten aus den Bereichen verbotener Nachrichtendienst und Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen: höchstens 45 Jahre;

c. für übrige sicherheitspolitisch relevante Informationen: höchstens 45 Jahre.

2 Die Aufbewahrungsdauer für Originaldokumente beträgt höchstens 45 Jahre.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über IASA-GEX NDB

Art. 22 Struktur

IASA-GEX NDB besteht aus:

a. einem Bereich zur Ablage und Abfrage der Daten;

b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie zur systemübergreifenden Bearbeitung, Auswertung und Analyse der Daten.

Art. 23 Daten

1 IASA-GEX NDB enthält Daten:

a. zu natürlichen und juristischen Personen, Sachen und Ereignissen, die einen direkten oder indirekten Bezug zu den vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c NDG bezeichneten Gruppierungen aufweisen;

b. zu natürlichen und juristischen Personen, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten.

2 Die Objekte und Quellendokumente sowie deren Relationen untereinander können bildlich dargestellt und die Darstellung gespeichert werden.

3 IASA-GEX NDB kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.